Kirchensteuerpflicht mangels ausdrücklichen Kirchenaustritts
VG Berlin 12.12.2019, VG 27 K 292.15
Der Sachverhalt:
Nach einem Auszug aus dem Taufregister der Evangelischen Kirchengemeinde Bitterfeld wurde die Klägerin dort zwei Monate nach ihrer Geburt im Jahr 1953 im evangelischen Glauben getauft. Ihre Eltern traten 1956 und 1958 aus der Kirche aus. Die Klägerin gab in einem ihr von der Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg im September 2011 zugesandten Fragebogen an, nicht getauft zu sein. Als die Kirchensteuerstelle im Oktober 2011 von der Kirchengemeinde auf Anfrage jedoch erfuhr, dass die Klägerin 1953 getauft worden sei, zog diese die Klägerin mit zwei Bescheiden für 2012 und 2013 zur Kirchensteuerentrichtung heran. Sie sei infolge ihrer Taufe und mangels Kirchenaustritts Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie macht u.a. geltend, ihre Eltern hätten seinerzeit auch den Austritt der Klägerin miterklärt. Eine Kirchenmitgliedschaft sei ihr aufgrund ihrer atheistischen Erziehung auch nicht bewusst gewesen. Davon abgesehen sei die Anbindung der Kirchensteuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft und dieser wiederum an die Säuglingstaufe verfassungswidrig, weil das Freiwilligkeitsprinzip verletzt werde. Ferner rügt die Klägerin Verstöße der Kirchensteuerstelle gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen anlässlich deren Informationserhebung bei ihr und der genannten Kirchengemeinde.
Das VG wies die Klage ab. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie war in den Jahren 2012 und 2013 Mitglied der Beklagten.
Die Klägerin ist durch ihre Taufe im Juni 1953 Mitglied der Evangelischen Kirche geworden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor dem Jahr 2014 aus dieser Kirche ausgetreten ist. Insbesondere ergibt sich ihr Kirchenaustritt nicht aus den Austrittserklärungen ihrer Eltern. Die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Kirchensteuer verstößt auch nicht gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin; vor allem ist das Freiwilligkeitsprinzip nicht verletzt. Die Klägerin musste mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen und hätte daher austreten können. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die für die Erhebung der Kirchensteuer erlangten Informationen sind auch nicht, insbesondere nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen, unverwertbar. Infolgedessen steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der als Kirchensteuer einbehaltenen Beträge zu.
VG Berlin PM Nr. 40 vom 12.12.2019
Nach einem Auszug aus dem Taufregister der Evangelischen Kirchengemeinde Bitterfeld wurde die Klägerin dort zwei Monate nach ihrer Geburt im Jahr 1953 im evangelischen Glauben getauft. Ihre Eltern traten 1956 und 1958 aus der Kirche aus. Die Klägerin gab in einem ihr von der Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg im September 2011 zugesandten Fragebogen an, nicht getauft zu sein. Als die Kirchensteuerstelle im Oktober 2011 von der Kirchengemeinde auf Anfrage jedoch erfuhr, dass die Klägerin 1953 getauft worden sei, zog diese die Klägerin mit zwei Bescheiden für 2012 und 2013 zur Kirchensteuerentrichtung heran. Sie sei infolge ihrer Taufe und mangels Kirchenaustritts Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie macht u.a. geltend, ihre Eltern hätten seinerzeit auch den Austritt der Klägerin miterklärt. Eine Kirchenmitgliedschaft sei ihr aufgrund ihrer atheistischen Erziehung auch nicht bewusst gewesen. Davon abgesehen sei die Anbindung der Kirchensteuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft und dieser wiederum an die Säuglingstaufe verfassungswidrig, weil das Freiwilligkeitsprinzip verletzt werde. Ferner rügt die Klägerin Verstöße der Kirchensteuerstelle gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen anlässlich deren Informationserhebung bei ihr und der genannten Kirchengemeinde.
Das VG wies die Klage ab. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG gestellt werden.
Die Gründe:
Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie war in den Jahren 2012 und 2013 Mitglied der Beklagten.
Die Klägerin ist durch ihre Taufe im Juni 1953 Mitglied der Evangelischen Kirche geworden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor dem Jahr 2014 aus dieser Kirche ausgetreten ist. Insbesondere ergibt sich ihr Kirchenaustritt nicht aus den Austrittserklärungen ihrer Eltern. Die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Kirchensteuer verstößt auch nicht gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin; vor allem ist das Freiwilligkeitsprinzip nicht verletzt. Die Klägerin musste mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen und hätte daher austreten können. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die für die Erhebung der Kirchensteuer erlangten Informationen sind auch nicht, insbesondere nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen, unverwertbar. Infolgedessen steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der als Kirchensteuer einbehaltenen Beträge zu.