Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf Gebühren für Parkplatz der Geierlay-Hängeseilbrücke erfolgreich
FG Rheinland-Pfalz v. 23.2.2021 - 3 K 1311/19
Der Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Mörsdorf hatte unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel eine Hängeseilbrücke als touristischen Anziehungspunkt in der Gemeinde errichtet. Die Inanspruchnahme der Fördermittel schloss die Erhebung eines "Eintrittsgeldes" für die Begehung der Brücke aus. Dennoch erzielte die Gemeinde erhebliche Einnahmen mit gebührenpflichtigen Parkplätzen, welche sie den Besuchern der Hängeseilbrücke bereitstellte, da sie in der Ortsgemeinde kostenfreies Parken nur noch den Anwohnern erlaubte.
Für die Parkgebühren musste die Gemeinde Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Bei der Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer zog die Gemeinde die Umsatzsteuer (= Vorsteuer) ab, die sie selbst als Teil der Kosten für die Errichtung der Parkplätze, der Hängeseilbrücke und des Besucherzentrums hat zahlen müssen.
Das beklagte Finanzamt ließ nur für die Baukosten des Parkplatzes den Vorsteuerabzug zu, weil die Aufwendungen für die Hängeseilbrücke und das Besucherzentrum nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus den Parkplätzen stünden und weil die Brücke eine dem Allgemeingebrauch gewidmete Straße sei.
Gegen das Urteil des FG hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (anhängig unter dem Az.: XI R 10/21), weil sie der Auffassung ist, dass dem Allgemeingebrauch gewidmete Wege nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werde können. Nach der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz handelt es sich bei der Hängeseilbrücke jedoch mittlerweile nicht mehr um einen Wanderweg, sondern um eine Freizeiteinrichtung.
Die Gründe:
Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen zur Errichtung der Hängeseilbrücke und den Ausgangsumsätzen durch Erhebung der Parkgebühren. In der abgelegenen Hunsrückgemeinde hat es vor Errichtung der Brücke an touristischen Anziehungspunkten gemangelt, welche Besucher hätten anlocken und zur Entrichtung von Parkgebühren hätten animieren können. Bei der Ortsbesichtigung hat sich bestätigt, dass das Konzept der Gemeinde schlüssig ist. Die Brücke ist ein beeindruckendes Bauwerk und nicht ein bloßer Spazier- oder Wanderweg. Sie ist trotz ausgesprochen schlechten Wetters von Besuchern aufgesucht worden, die sich dort selbst als sog. "Selfie" vor dem Hintergrund der Brücke fotografiert haben. Darauf angesprochen, haben die Besucher wie selbstverständlich mitgeteilt, dass sie einen gebührenpflichtigen Parkplatz genutzt hätten.
Es bestehen Parallelen zu den vom EuGH entschiedenen Streitfällen "Sveda" und "Mitteldeutsche Hartstein-Industrie". Auch im Fall "Sveda" werden die Ausgangsumsätze nicht mit dem Weg selbst, sondern mit begleitenden Leistungen erzielt, und im Fall "Mitteldeutsche Hartstein-Industrie" wird der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zur Errichtung einer dem Allgemeingebrauch gewidmeten Straße gewährt.
FG Rheinland-Pfalz PM vom 11.5.2021
Die Ortsgemeinde Mörsdorf hatte unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel eine Hängeseilbrücke als touristischen Anziehungspunkt in der Gemeinde errichtet. Die Inanspruchnahme der Fördermittel schloss die Erhebung eines "Eintrittsgeldes" für die Begehung der Brücke aus. Dennoch erzielte die Gemeinde erhebliche Einnahmen mit gebührenpflichtigen Parkplätzen, welche sie den Besuchern der Hängeseilbrücke bereitstellte, da sie in der Ortsgemeinde kostenfreies Parken nur noch den Anwohnern erlaubte.
Für die Parkgebühren musste die Gemeinde Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Bei der Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer zog die Gemeinde die Umsatzsteuer (= Vorsteuer) ab, die sie selbst als Teil der Kosten für die Errichtung der Parkplätze, der Hängeseilbrücke und des Besucherzentrums hat zahlen müssen.
Das beklagte Finanzamt ließ nur für die Baukosten des Parkplatzes den Vorsteuerabzug zu, weil die Aufwendungen für die Hängeseilbrücke und das Besucherzentrum nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen aus den Parkplätzen stünden und weil die Brücke eine dem Allgemeingebrauch gewidmete Straße sei.
Gegen das Urteil des FG hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt (anhängig unter dem Az.: XI R 10/21), weil sie der Auffassung ist, dass dem Allgemeingebrauch gewidmete Wege nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werde können. Nach der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz handelt es sich bei der Hängeseilbrücke jedoch mittlerweile nicht mehr um einen Wanderweg, sondern um eine Freizeiteinrichtung.
Die Gründe:
Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen zur Errichtung der Hängeseilbrücke und den Ausgangsumsätzen durch Erhebung der Parkgebühren. In der abgelegenen Hunsrückgemeinde hat es vor Errichtung der Brücke an touristischen Anziehungspunkten gemangelt, welche Besucher hätten anlocken und zur Entrichtung von Parkgebühren hätten animieren können. Bei der Ortsbesichtigung hat sich bestätigt, dass das Konzept der Gemeinde schlüssig ist. Die Brücke ist ein beeindruckendes Bauwerk und nicht ein bloßer Spazier- oder Wanderweg. Sie ist trotz ausgesprochen schlechten Wetters von Besuchern aufgesucht worden, die sich dort selbst als sog. "Selfie" vor dem Hintergrund der Brücke fotografiert haben. Darauf angesprochen, haben die Besucher wie selbstverständlich mitgeteilt, dass sie einen gebührenpflichtigen Parkplatz genutzt hätten.
Es bestehen Parallelen zu den vom EuGH entschiedenen Streitfällen "Sveda" und "Mitteldeutsche Hartstein-Industrie". Auch im Fall "Sveda" werden die Ausgangsumsätze nicht mit dem Weg selbst, sondern mit begleitenden Leistungen erzielt, und im Fall "Mitteldeutsche Hartstein-Industrie" wird der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zur Errichtung einer dem Allgemeingebrauch gewidmeten Straße gewährt.