Klage in sog. cum/ex-Verfahren erfolglos
FG Köln v. 19.7.2019 - 2 K 2672/17
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft erstmalig in der Sache ein sog. "cum/ex-Verfahren". Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.
Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines Leerverkaufs getätigt worden waren. Die Aktiengeschäfte wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende ("cum-Dividende") abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch ("ex-Dividende") angedient. Zu entscheiden war, ob dem klagenden Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht als Leerkäufer kein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.
Der Aktienkäufer wird bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er hat daher keinen Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet im Übrigen bereits denknotwendig aus.
FG Köln PM vom 19.7.2019
Das Verfahren betrifft erstmalig in der Sache ein sog. "cum/ex-Verfahren". Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.
Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die außerbörslich im Rahmen eines Leerverkaufs getätigt worden waren. Die Aktiengeschäfte wurden vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende ("cum-Dividende") abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch ("ex-Dividende") angedient. Zu entscheiden war, ob dem klagenden Aktienkäufer (Leerkäufer) ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht als Leerkäufer kein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zu.
Der Aktienkäufer wird bei einem außerbörslichen Leerverkauf nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrags wirtschaftlicher Eigentümer der ihm später zu liefernden Aktien. Er hat daher keinen Anspruch auf Anrechnung der hinsichtlich der Dividende einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet im Übrigen bereits denknotwendig aus.