14.05.2020

Kleinunternehmer im Ausland

Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

Kurzbesprechung
BFH v. 12.12.2019 - V R 3/19

UStG § 19 Abs. 1

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde in den Streitjahren die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des EuGH hat der BFH entschieden, dass sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer bezieht, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind. Ferner ist die Vermietung einer Wohnung jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen. Daher kann die Steuerpflichtige, die in den Streitjahren in Italien ansässig war, die Kleinunternehmerregelung für ihre steuerpflichtigen Umsätze im Inland nicht in Anspruch nehmen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück