Kommunale Rettungsdienst-GmbH kann gemeinnützig sein
BFH 27.11.2013, I R 17/12Die Klägerin ist eine Rettungsdienst-GmbH, die ein brandenburgischer Landkreis errichtet hatte. Hinsichtlich der Durchführung des Rettungsdienstes hatte die Klägerin im Dezember 2002 einen Dienstleistungsvertrag mit dem Landkreis abgeschlossen, der 2003 in Kraft trat. Die Höhe der Vergütung der Klägerin sollte sich nach dem Jahresbudget richten, das jährlich zwischen den Vertragspartnern festzulegen war. Das Budget sollte sich wiederum nach dem Ergebnis der mit den Krankenkassen vereinbarten Kosten- und Leistungsrechnung für den Rettungsdienst richten.
Die Klägerin beantragte für das Streitjahr 2002 die Anerkennung als gemeinnützige und somit von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreite Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es war der Auffassung, die Klägerin werde nicht selbstlos tätig, weil sie als kommunale Eigengesellschaft eine hoheitliche Pflichtaufgabe ihres Gesellschafters erfülle.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Zwar wird die Steuerbegünstigung der Klägerin nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass sie in die Erfüllung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe des Landkreises eingeschaltet wurde. Bislang war ungeklärt, ob die öffentliche Hand, wenn sie sich über eine Kapitalgesellschaft - eine sog. Eigengesellschaft - privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist, insbesondere wenn die Eigengesellschaft in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden ist. Die Gemeinnützigkeitsfähigkeit solcher Gesellschaften ist nun im Grundsatz zu bejahen.
Allerdings untersagt das Gemeinnützigkeitsrecht Zuwendungen der begünstigten Gesellschaft an ihren Träger. Für die Leistungen, die sie diesem gegenüber erbringt, muss die Eigengesellschaft deshalb angemessen bezahlt werden. Dazu gehört ein voller Aufwendungsersatz ebenso wie ein marktüblicher Gewinnaufschlag. Für die öffentliche Hand gelten schon aus Wettbewerbsgründen keine anderen Regeln als für "private" Körperschaften. Fehlt eine angemessene Vergütung durch den Träger, scheitert die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft. Infolgedessen muss das FG im weiteren Verfahren noch die Angemessenheit der Vergütungen prüfen.
Außerdem bedarf es noch im Rahmen der Zweckbetriebsvoraussetzungen nach § 66 AO der Klärung, ob die Klägerin angestrebt hatte, Gewinne zu erzielen, die über den konkreten Finanzierungsbedarf ihres Geschäftsbetriebs hinausgingen. Beihilferechtliche Gesichtspunkte des Unionsrechts stehen einem Erfolg der Klage letztlich nicht entgegen.
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