10.08.2016

Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

Ein Investitionsabzugsbetrag darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.

BFH 23.3.2016, IV R 9/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, die aus der Haltung von Pferden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Im Herbst 2012 war bei ihr eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Erhöhung des bis dahin erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Prüfung beantragte die Klägerin einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr i.H.v. 10.000 € für die Beschaffung eines bereits im Jahr 2011 angeschafften Schleppers.

Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung, da deren Zweck, die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern, nicht mehr erreicht werden könne. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt, weil der vom Finanzamt geforderte Finanzierungszusammenhang nach der im Streitjahr 2009 anzuwendenden Rechtslage nicht erforderlich sei. Auf die Revision der Steuerbehörde hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zutreffend erkannt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG gegeben waren. Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags war im vorliegenden Fall ordnungsgemäß für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 ausgeübt worden (entgegen BMF-Schreiben vom 20.11.2013 - IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077).

Ob die materiellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erfüllt waren, konnte der Senat allerdings anhand der bisher getroffenen Feststellungen des FG nicht abschließend entscheiden. Es ist im weiteren Verfahren vom FG zu klären, ob am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Steuervergünstigung beantragt worden war (im Streitfall das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr), bereits eine Investitionsabsicht bestanden hatte.

Das FG hatte die Tatsache, dass es im Investitionszeitraum zu der Investition gekommen war, zu Unrecht bereits als Nachweis der zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/2010 bestehenden Investitionsabsicht ausreichen lassen. Es hätte sie lediglich als Indiz berücksichtigen dürfen, das umso stärker ist, je geringer der zeitliche Abstand zwischen dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, und der tatsächlichen Investition ausfällt.

Hintergrund:
Das Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtslage, nach der die Steuervergünstigung voraussetzte, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Das Bestehen dieser Absicht musste nachgewiesen werden. Seit 2016 hat sich die Rechtslage verändert, denn die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seither nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 54 vom 10.8.2016
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