Konkretisierung der Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag
FG Köln 9.4.2014, 2 K 1049/11 u.a.Die Klägerin in dem Verfahren Az.: 2 K 1049/11 war ein in Österreich ansässiges Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Entwicklung von IT-Software für IT-Infrastruktur ist. Die Klägerin in dem Verfahren Az.: 2 K 2550/10 war eine in Belgien ansässige Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Organisation von Kongressen ist. Beide klagten gegen die Ablehnung ihrer Vorsteuervergütungsanträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses sah es als nicht genügend an, dass in den Vorsteuervergütungsanträgen unter Abschnitt 9 Buchst. a) als Anlass des Leistungsbezugs "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" bzw. "Organisation von Kongressen" angegeben war.
Das FG wies die Klage im Verfahren Az.: 2 K 1049/11 ab und gab der Klage im Verfahren Az.: 2 K 2550/10 weitestgehend statt.
Die Gründe:
Die Klägerin im Verfahren Az.: 2 K 2550/10 hat im Vorsteuervergütungsantrag im Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks ausreichende Angaben dazu gemacht, für welche Zwecke des Unternehmens sie die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen verwendete, indem sie angegeben hatte, die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen anlässlich der Organisation von Kongressen ("ORGANIZATION OF CONGRESS") bezogen zu haben. Mit dieser Eintragung entsprach der Antrag den gesetzlichen und von der maßgeblichen EU-Richtlinie vorgegebenen Anforderungen für eine Vorsteuervergütung.
Die Angaben zum Anlass des Leistungsbezugs müssen der Finanzverwaltung eine effektive Überprüfungsmöglichkeit der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eröffnen. Dies ist nur dann gegeben, wenn Angaben gemacht werden, die einen über "für Zwecke des Unternehmens" hinausgehenden Erklärungsmehrwert enthalten. Dies kann u.a. aus der Formulierung von Abschnitt 9 Buchst. a) abgeleitet werden.
Bei der Angabe "gewöhnlicher Geschäftsbetrieb" im Verfahren Az.: 2 K 1049/11 waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Eintragung "Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb" ist zunächst einmal eine nur sehr allgemeine Formulierung und stellt zudem keinen prüfbaren Anlass des Leistungsbezugs dar, sondern nimmt das Ergebnis der Prüfung vorweg.
Diese Auslegung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, deren Umsetzung die in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV getroffenen Regelungen dienen. Für Steuerpflichtige, die - wie die Klägerin - im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erfolgt die Erstattung der Mehrwertsteuer nach der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem.
Hintergrund:
Die Entscheidungen ergingen zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss der formgültige, vollständige Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist gestellt werden, deren Verstreichen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs führt.
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