17.12.2020

Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Mit BMF-Schreiben v. 10.12.2020 hat die Finanzverwaltung zu den umsatzsteuerrechtlichen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.12.2020 - III C 1 - S 7050/19/10001 :002, DOK 2020/1285153

UStG

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: "Vereinigtes Königreich") aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31. Januar 2020 S. 7; im Folgenden: "Austrittsabkommen") schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020, UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden. Dies hat u.a. erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie den Vorsteuerabzug in Bezug auf den Warenverkehr mit Großbritannien und Nordirland. Das BMF-Schreiben geht daher ausführlich auf folgende Punkte ein:
 
  • Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland,
  • Behandlung von Lieferungen vor dem 1. Januar 2021, bei denen der gelieferte Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 nach Großbritannien oder von dort in das Inland gelangt,
  • Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 1. Januar 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet,
  • Kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop / VAT on e-Services) für bestimmte Dienstleistungen,
  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren,
  • Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG,
  • Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG),
  • Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.


Notwendige Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses werden in einem gesonderten Schreiben geregelt. Soweit einzelne Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses den Regelungen dieses BMF - Schreibens entgegenstehen, sind sie auf nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

BMF online
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