Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 25.4.2023 - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :001, DOK 2023/0363435
DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4
Der BFH hat mit Urteil v. 30.9.2020 - I R 60/17 entschieden, dass Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraussetzt. Die anders lautende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).
Vor diesem Hintergrund haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Absatz 4 DBA-Schweiz eine entsprechende rechtskonforme Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Sie ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die Laufzeit der Konsultationsvereinbarung ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2025, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine Weiterführung einigen.
BMF online
DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4
Der BFH hat mit Urteil v. 30.9.2020 - I R 60/17 entschieden, dass Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraussetzt. Die anders lautende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).
Vor diesem Hintergrund haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Absatz 4 DBA-Schweiz eine entsprechende rechtskonforme Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Sie ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die Laufzeit der Konsultationsvereinbarung ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2025, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine Weiterführung einigen.