14.05.2020

Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 DBA-Schweiz

Mit BMF-Schreiben v. 12.5.2020 hat die Finanzverwaltung die mit der Schweiz getroffene Konsultationsvereinbarung zum Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.5.2020 - IV B 2 -S 1301-CHE/07/10019-03, DOK 2020/0467289

DBA Schweiz

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 4 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 8. Mai 2020 folgende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

Vergütungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 DBA, die von Personal der Schweizerischen Bundesbahnen AG und von Beamten, die zuvor bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren, und nun bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn, wie der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind, bezogen werden, fallen insgesamt nicht unter Artikel 19 Absatz 4 DBA, wenn die Tätigkeit auch außerhalb des Grenzgebietes ausgeübt wird. Dies gilt in der Regel für mobil eingesetztes Bahnpersonal im Personen- und Güterverkehr sowie in der Infrastrukturunterhaltung (Lokpersonal, Zugpersonal, Triebfahrzeugführende). Nach Art. 19 Abs. 4 DBA können bestimmte Vergütungen, wenn sie von dem in den Grenzgebieten tätigen Personal der Bahn-, Post-, Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertragstaaten bezogen werden, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.

Als Grenzgebiet gilt eine Zone entlang der deutsch-schweizerischen Grenze, welche sich in Luftlinie von der Grenze (ohne Berücksichtigung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein) 30 Kilometer in den jeweiligen Vertragsstaat erstreckt.

Artikel 19 Absatz 5 DBA in Verbindung mit Artikel 15a DBA (Grenzgängerregelung) bleibt vorbehalten für Fälle, in denen Artikel 19 Absatz 4 DBA nicht anwendbar ist.

Es bleibt den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates unbenommen, das Tätigwerden außerhalb des Grenzgebietes zu überprüfen und hierfür entsprechende Nachweise zu verlangen.

Die Vereinbarung ist auf Vergütungen für ab dem 1. Januar 2020 ausgeübte Tätigkeiten anwendbar.
BMF online
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