Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 23.1.2020 - IV B 3 - S 1301-NDL/19/10010 :001, DOK2020/0035907
DBA-Niederlande
Mit der am 4. 12. 2019 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung soll der Effekt einer doppelten Besteuerung, der bei Sachverhalten entsteht, in denen beide Staaten eine deutsche Kommanditgesellschaft unterschiedlich qualifizieren, durch Anrechnung in den Niederlanden abgemildert werden.
Die deutsche Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften, dargelegt im BMF- Schreiben v. 24. 9. 2014 - IV B 5 - S 1300/09/10003, BStBl. I 2014, 1258), wird dadurch nicht tangiert.
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DBA-Niederlande
Mit der am 4. 12. 2019 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung soll der Effekt einer doppelten Besteuerung, der bei Sachverhalten entsteht, in denen beide Staaten eine deutsche Kommanditgesellschaft unterschiedlich qualifizieren, durch Anrechnung in den Niederlanden abgemildert werden.
Die deutsche Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften, dargelegt im BMF- Schreiben v. 24. 9. 2014 - IV B 5 - S 1300/09/10003, BStBl. I 2014, 1258), wird dadurch nicht tangiert.