Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.12.2020 - IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001, DOK 2020/1300789
DBA-Niederlande
Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit den Niederlanden darauf verständigt, dass sich die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat verlängert, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Die bestehende Konsultationsvereinbarung soll zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben.
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DBA-Niederlande
Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit den Niederlanden darauf verständigt, dass sich die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat verlängert, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Die bestehende Konsultationsvereinbarung soll zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben.