Körperschaftsteuer: Hofläden können steuerbegünstigte Zweckbetriebe darstellen
FG Köln 18.6.2015, 10 K 759/13Die Beteiligten stritten darüber, ob es sich bei den "Hofläden", die vom Kläger in seinen Einrichtungen betrieben werden, um steuerbegünstigte Zweckbetriebe handelt. Die stationären Einrichtungen richten ihr Angebot an Menschen, die von Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit betroffen und/oder hinsichtlich Suchtproblematiken auffällig geworden sind. Es handelt sich dabei um dorfähnliche Anwesen. Die Bewohner bleiben zwischen einem Monat und einem Jahr oder befinden sich dauerhaft im Alten- und Pflegeheim. In den Hofläden übernehmen die Bewohner unter Anleitung in erster Linie Hilfsdienstleistungen (etwa durch Zählen, Messen, Wiegen beim Ermitteln der Warenbestände). Sie bieten ein begrenztes Warensortiment, aus dem sich die Bewohner der Einrichtungen mit ihrem Taschengeld selbst versorgen können.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wurden die Umsätze der Hofläden vom Finanzamt dem Regelsteuersatz unterworfen. Insbesondere der Verkauf von Alkohol an die Bewohner wurde mit 16% besteuert. Die Behörde war der Ansicht, das Angebot an üblichen Handelswaren (Zeitschriften, Hygieneartikeln etc.) gehöre nicht zur Wohlfahrtspflege. Ebenso nicht der Verkauf von Alkohol an die Heimbewohner. Zwar werde in der Einrichtung das Konzept des "Selbstkontrollierten Trinkens" praktiziert, jedoch handle es sich insoweit nicht um ein allgemein anerkanntes und von den Krankenkassen getragenes Therapiekonzept. Die aufgenommenen Personen seien ehemals Obdachlose, bei denen anzunehmen sei, dass bereits schwere körperliche Vorschädigungen vorhanden seien, die sich durch weiteren Alkoholkonsum verschlimmerten.
Das FG gab der gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2006 gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Bei den Hofläden handelte es sich um steuerbegünstigte Zweckbetriebe i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Die Hofläden waren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe i.S.d. § 14 AO, da eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Einnahmeerzielung ausgeübt wurde und die Tätigkeit außerdem über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausging. Allerdings handelte es sich bei diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben um Zweckbetriebe, und zwar sowohl i.S.d. § 66 AO als auch § 65 AO. Entgegen der Annahme der Finanzbehörde handelte es sich bei den Hofläden auch um Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
Die Zweifel des Finanzamtes resultierten daraus, dass aus seiner Sicht die Gesundheit der betroffenen Personen jedenfalls objektiv nicht gefördert wird. Insoweit ging das Gericht ebenfalls davon aus, dass sich die teilweise schweren organischen Vorschäden auch durch geringe Alkoholmengen objektiv verschlimmern. Ebenso dürfte es zutreffen, dass eine Verschlimmerung der rein körperlichen Vorschädigungen nur durch Abstinenz vermieden werden kann, nicht aber durch kontrolliertes Trinken anstelle von unkontrolliertem Zuviel-Trinken. Gleichwohl ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, da sich der Mensch - auch nach dem grundgesetzlichen Menschenbild - nicht auf die Funktionsfähigkeit und das Zusammenwirken seiner einzelnen Organe beschränken lässt. Unstreitig hat der Kläger die Lebensqualität der Bewohner durch den von ihm beschrittenen "neuen Weg" deutlich verbessert. Auch wenn das Gericht die medizinische Richtigkeit des wissenschaftlich umstrittenen Ansatzes weder bestätigen noch falsifizieren konnte, war der Ansatz schlüssig und nicht unvertretbar.
Bei den Hofläden handelte es sich außerdem um Zweckbetriebe i.S.d. § 65 AO. Gegenstand der Hofläden war die Versorgung der betreuten nichtsesshaften oder von Nichtsesshaftigkeit bedrohten Menschen und die Schaffung einer sinngebenden Beschäftigungsmöglichkeit für diesen arbeitsentwöhnten Personenkreis durch ein Angebot von Arbeit sowie arbeitstherapeutischer und anderer therapeutischer Hilfen, im Idealfall mit dem Ziel, deren Wiedereingliederung zu erleichtern. Die Betreuung war dabei darauf ausgerichtet, den Menschen ihre Situation bewusst zu machen und Ihnen nach Möglichkeit ihre verlorene Selbststeuerungsfähigkeit wiederzugeben. Die Hofläden traten schließlich auch nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
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