31.03.2017

Kosten einer sog. Sensibilisierungswoche zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils stellen Arbeitslohn dar

Nur dann, wenn die Würdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass sich ein nennenswertes Interesse des Arbeitnehmers an der Zuwendung feststellen lässt, liegt insgesamt, auch wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies ist bei einer sog. "Sensibilisierungswoche" zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil nicht der Fall.

FG Düsseldorf 26.1.2017, 9 K 3682/15 L
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Teilnahme von Arbeitnehmern der Klägerin an einwöchigen Seminaren ("Sensibilisierungswoche") als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist. Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter der Klägerin und beinhaltet eine Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil. Eine Verpflichtung zur Teilnahme war zwar beabsichtigt, aber gegen den Betriebsrat nicht durchsetzbar gewesen. Bei einer zugesagten Teilnahme bestand eine Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. Die Kosten für die Teilnahme, die von der Klägerin auf ca. 1.300 € pro Mitarbeiter beziffert wurden, trug, mit Ausnahme der Fahrtkosten, die Klägerin. Der jeweilige Mitarbeiter hatte für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufzuwenden.

In den Jahren 2008 bis 2010 hatten 16,5 % der Mitarbeiter an einer solchen "Sensibilisierungswoche" teilgenommen. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen gem. § 20 a SGB V an den Kosten. Die Klägerin wurde als Unternehmen, das sich in besonders vorteilhafter Weise für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit seiner Mitarbeiter einsetze, ausgezeichnet. Die Klägerin hatte beantragt, den Lohnsteuernachforderungsbescheid insoweit aufzuheben, als dieser Steuerforderungen aufgrund des "Demografieprojektes" beinhaltete. Das FG wies die Klage und damit den Antrag ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht den der Sensibilisierungswoche zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert, der lediglich im in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist.

Die Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche durch die Klägerin hatte Arbeitslohncharakter. Der den Arbeitnehmern zugewendete geldwerte Vorteil wurde nicht in ganz überwiegendem betrieblichen Interesse gewährt. Nur dann, wenn die Würdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass sich ein nennenswertes Interesse des Arbeitnehmers an der Zuwendung feststellen lässt, liegt insgesamt, auch wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des Gesundheitszustandes seiner Arbeitnehmer und der betrieblichen Gesundheitsförderung zu Arbeitslohn führen. Insbesondere bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten wird in der Regel das eigenbetriebliche Interesse erheblich überwiegen. Im Fall der Klägerin handelte es sich nach den Gesamtumständen bei der offerierten Teilnahme an der Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive Maßnahme, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat.

Die Bezeichnung "Demografieprojekt" und der Hinweis auf eine Demografie-Analyse 2004, die zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung der Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil, die Benennung in den Verträgen als "Präventionsmaßnahme" nach § 20 SGB V und die diesbezügliche Förderung durch zwei Krankenkassen sowie der Inhalt des Wochenplanes belegten, dass zuvörderst die Gesundheitsvorsorge Gegenstand der Sensibilisierungswoche gewesen war. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge lag zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem auch im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.

Die Maßnahme war auch nicht mit "normalen" Fortbildungs- oder Teambildungsseminaren vergleichbar. Zum einen fehlte es an berufsspezifischen Inhalten und zum anderen bestand der Teilnehmerkreis nicht aus Teams, sondern war gemischt zusammengesetzt. Die Einordnung der Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn entsprach zudem der gesetzgeberischen Wertung in § 3 Nr. 34 EStG für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20, 20 a SGB V genügen. Maßnahme nach § 20 SGB V hat der Gesetzgeber grundsätzlich als Arbeitslohn eingestuft und nur wegen der Förderungswürdigkeit bis zu einem vom Gesetzgeber für angemessen gehaltenen Betrag steuerfrei belassen.

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