Kosten eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums können als Werbungskosten berücksichtigt werden
BFH 20.1.2016, VI R 24/15Der Kläger war im Streitjahr 2006 als Finanzbeamter beschäftigt. Im April 2006 feierte er sein 40-jähriges Dienstjubiläum und lud deshalb an einem Montag für die Zeit von 11 bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamtes sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten für Großbetriebsprüfung. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und kaufte Wein sowie Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten i.H.v. insgesamt rund 833 € machte er im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht als Werbungskosten an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Die Aufwendungen für die Feier waren zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden.
Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. Denn der Beschäftigte wird im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.
Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.
Im vorliegenden Fall waren die Umstände ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Dies folgte zum einen aus dem dienstlichen (beruflichen) Anlass der Feier. Zum anderen wurde dieser Schluss von dem Umstand getragen, dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen hatte. Schließlich waren auch keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen hätten streiten können. Vielmehr sprachen die maßvollen Kosten von rund 830 € bei 50 Gästen, Veranstaltungsort und -zeit und (teilweise während der Dienstzeit) sowie die "Genehmigung" der Feier durch die Amtsleitung gegen einen privaten Charakter der Feier.
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