15.07.2015

Kosten für Abschiedsfeier sind steuerlich abzugsfähig

Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Selbst die Wahl einer Räumlichkeit außerhalb des Betriebsgeländes steht einer beruflichen Veranlassung nicht zwingend entgegen; so kann sogar eine Privaträumlichkeit des bewirtenden Arbeitnehmers hierfür unschädlich sein.

FG Münster 29.5.2015, 4 K 3236/12 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr 2010 wechselte er an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein.

Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 € in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Werbungskostenabzug ist in vollem Umfang zuzulassen.

Die Aufwendungen für die Abschiedsfeier waren durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, ist rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers stammten nämlich aus seinem beruflichen Umfeld. Private Freunde oder Angehörige hatte der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste war auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden.

Außerdem hatte der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt hatte. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden hatte, stand insofern einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten von rund 50 € pro Person waren unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden konnte.

Letztlich war auch der Ort der Veranstaltung kein taugliches Indiz für eine Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung. Denn die Wahl einer Räumlichkeit außerhalb des Betriebsgeländes steht einer beruflichen Veranlassung nicht zwingend entgegen. So kann sogar eine Privaträumlichkeit des bewirtenden Arbeitnehmers hierfür unschädlich sein.

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FG Münster Newsletter Juli 2015
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