Kosten für die Beauftragung einer Eventagentur können steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen
FG Köln 22.2.2018, 1 K 3154/15Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwischen der Klägerin und der H-GmbH organisierte letztere während der Wochenenden für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin sog. "Business Veranstaltungen". Dabei hatten die Teilnehmer u.a. Zugang zu einer besonderen Lounge. Die Klägerin war im Streitzeitraum 2008 bis 2010 Hauptsponsor des W. Die H-GmbH übernahm als Lead-Agentur im Rahmen einer Gesamtbetreuung des W. Seriensponsoring und der Businessplattform W. Business Lounge. Die Agenturleistungen versteuerte das Finanzamt nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung hinsichtlich der Kunden nach § 37 b Abs. 1 EStG mit einem Steuersatz i.H.v. 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und hinsichtlich der Arbeitnehmer auf Basis des nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG zu bestimmenden Nettosteuersatz, der im Prüfungszeitraum mit 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ermittelt wurde.
Der Fanclub M ist eine Motivationsplattform für Arbeitnehmer der Klägerin. Er bietet den Arbeitnehmern die Möglichkeit, gemeinsam an organisierten Sportaktivitäten, insbesondere in den Sportarten Fußball, Laufen und Radfahren, teilzunehmen. Hierzu werden u.a. Fußballturniere zwischen Mitarbeitermannschaften der Klägerin organisiert, Startplätze für Breitensportveranstaltungen zur Verfügung gestellt und die Arbeitnehmer bei der Organisation von lokalen Sportaktivitäten und Sporttreffs unterstützt. Die Klägerin stellt dabei auch Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken des M zur Verfügung. Eine Versteuerung war bis dato nicht vorgenommen worden. Das Finanzamt versteuerte nach der Lohnsteuer-Außenprüfung die streitigen Agenturleistungen mit dem nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG zu bestimmenden Nettosteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Nettosteuersatz wurde für die Jahre 2008 und 2009 mit 41 % und für das Jahr 2010 mit 34,5 % ermittelt.
Die Klägerin war der Ansicht, die streitigen Agenturleistungen seien weder in die Bemessungsgrundlage nach § 37 b Abs. 1 EStG einzubeziehen (Kunden) noch als Arbeitslohn mit dem Nettosteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG zu versteuern (Arbeitnehmer). Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: VI R 13/18 anhängig.
Die Gründe:
Der angefochtene Nachforderungsbescheid war rechtmäßig.
In den zu ermittelnden Arbeitslohn sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch die streitigen Kosten für die Beauftragung der Eventagenturen einzubeziehen. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Klägerin auch diese Kosten für die den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen entstanden sind. Zwar hat der BFH entschieden, dass in die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Hierzu gehören nicht diejenigen Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist.
Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die streitigen Aufwendungen grundsätzlich in die Ermittlung der Einnahmen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG einzubeziehen sind. Die Bewertung der den Arbeitnehmern zugeflossenen Einnahmen erfolgt nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort. Endpreis i.S.d. gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Maßgebliche Handelsstufe ist dabei in der Regel der Einzelhandel. Grundsätzlich wertbestimmend ist daher der Händlerverkaufspreis und nicht etwa der Betrag, den der Händler seinerseits zum Erwerb der Ware aufbringen muss.
Aber auch bei Anwendung der vorgenannten BFH-Rechtsprechung auf den Streitfall kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die hier streitigen Kosten der Eventagenturen Arbeitslohn darstellen. Der BFH hat ausgeführt, dass zu einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers typischerweise nur solche Leistungen führten, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren könnten, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst beträfen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirkten bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie blieben daher bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht.
Im Streitfall sind nach der Überzeugung des Senats aber die Arbeitnehmer auch durch die Einschaltung der Eventagenturen objektiv bereichert. Die Klägerin hat nicht einfach eine Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen durchführen lassen. Sie hat nach ihrem eigenen Vortrag vielmehr die Agenturen eingeschaltet, um die Veranstaltungen in professioneller Art und Weise auszurichten zu lassen. Dies kommt aber gerade auch bei den Arbeitnehmern an. Denn Ihnen kommt hierdurch eine höherwertige Leistung zugute, als wenn die Klägerin die Veranstaltungen selbst organisiert hätte. Die Einschaltung renommierter Eventagenturen hat sich nach der Überzeugung des Senats insbesondere vor dem Hintergrund des umfangreichen Leistungsspektrums der Agenturen unmittelbar in den Veranstaltungen und damit im Erlebnis der Arbeitnehmer wiedergespiegelt. Damit waren die zu Grunde liegenden Leistungen für die Arbeitnehmer auch konsumierbar i.S.d. vorgenannten BFH-Rechtsprechung und stellten eine objektive Bereicherung dar.
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