Kosten für Entmüllung eines Messie-Hauses mindern nicht die Erbschaftsteuer
FG Baden-Württemberg 18.12.2014, 7 K 1377/14Der Kläger ist als Neffe seines verstorbenen Onkels dessen Erbe geworden. Zum Nachlass gehörte u.a. das vom Erblasser zu dessen Lebzeiten selbst genutzte Wohnhaus, das nach dessen Tod zu einem Preis von ca. 56.000 € veräußert wurde Weil der Erblasser ein sog. "Messie" war, musste das Haus vor der Veräußerung aufwendig entmüllt werden, wofür Kosten von insgesamt rd. 17.600 € angefallen sind. Das Finanzamt lehnte es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ab, diese Entmüllungskosten in Abzug zu bringen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die geltend gemachten reinen Entmüllungskosten i.H.v. 17.600 € zu Recht nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zugelassen.
Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind von dem steuerpflichtigen Erwerb, soweit sich nicht aus den Abs. 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeit nach Nr. 3 S. 1 der Vorschrift u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Demgegenüber schließt § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG den Abzug von Kosten der Verwaltung des Nachlasses aus.
Mit dem Merkmal der "Unmittelbarkeit" i.S.d. Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG macht der Gesetzgeber deutlich, dass eine bloße Kausalität mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung eines Nachlasses oder zur Erlangung von dessen Erwerb allein nicht ausreicht, um eine Nachlassverbindlichkeit zu begründen. Der Begriff der Nachlassabwicklungskosten soll dem Grunde nach die Kosten der Eröffnung des Testaments, der Erteilung des Erbscheins, der Feststellung des Nachlasses und dessen Wertes, der Kosten zur Umschreibung des Grundbuches die Kosten der Testamentsvollstreckung oder Kosten durch die Auflösung der Erbengemeinschaft umfassen. Ebenso werden hierunter als Erwerbskosten zur Erlangung des Erbes diejenigen Kosten verstanden, die der Erbe aufwenden muss, um rechtlich das Erbe antreten zu können.
Vorliegend sind die Entmüllungskosten dem Kläger weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden. Vielmehr gehören diese Kosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Dass das zugemüllte Grundstück nicht ohne vorherige Entmüllung vom Erben sinnvoll genutzt werden konnte, mag zwar ein tatsächliches Hindernis für den späteren Verkauf gewesen sein. Dieser Zustand hat jedoch den Erben nicht daran gehindert, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten.
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