08.12.2020

Kosten für Hausnotrufsystem steuerlich absetzbar

Die Kosten für externes Hausnotrufsystem können als haushaltsnahe Dienstleistung auch bei allein lebenden Senioren steuerlich absetzbar sein. Unerheblich ist, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet.

FG Leipzig v. 14.10.2020 - 2 K 323/20
Der Sachverhalt:
Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt. Für ihre eigene Sicherheit erwarb sie ein sog. Hausnotrufsystem. Dafür erhielt sie vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Die Kosten für das Gerät machte die Klägerin steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür jedoch nicht an, da die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings hat das Finanzamt gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI B 94/20 anhängig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass - wie gesetzlich vorgesehen - 20% der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anerkannt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellen in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetzt das im vorliegenden Fall von der Klägerin in Anspruch genommene Notrufsystem.

Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, ist die steuerliche Anerkennung durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (BFH, Urt. v. 29.1.2009 - VI R 28/08). Auch bei allein lebenden Senioren können somit die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich berücksichtigt werden, wobei es unerheblich ist, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet.
Pressemitteilung des FG Leipzig v. 8.12.2020
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