10.05.2011

Kosten für Oldtimer im Betriebsvermögen keine Betriebsausgaben

Die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type sind unangemessene Repräsentationsaufwendungen und aufgrund von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Nutzung des Oldtimers ist als "ähnlicher Zweck" i.S.d. Vorschrift anzusehen, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen.

FG Baden-Württemberg 28.2.2011, 6 K 2473/09
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob das klagende Unternehmen AfA für einen Jaguar E-Type Baujahr 1973 als Betriebsausgaben abziehen kann. Der mit einem historischen Kennzeichen ("H") zugelassene Oldtimer wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Auffassung vertreten, bei dem Pkw handele es sich um einen zugelassenen Oldtimer mit historischem Kennzeichen ("H"), um ein sog. Liebhaber-Fahrzeug, das überwiegend bei schönem Wetter genutzt werde. Der Betriebsausgabenabzug scheitere an § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Dieser Beurteilung folgte das Finanzamt und ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das FG ließ die Revision nicht zu; die inzwischen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BFH unter dem Az. I B 42/11 geführt.

Die Gründe:
Die Aufwendungen für den Oldtimer sind aufgrund von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Die Nutzung des Oldtimers ist als "ähnlicher Zweck" anzusehen, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen.

Ohne den betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Ein solches Fahrzeug bietet nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, ist aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. Es ist geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen
nachzugehen.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM vom 18.4.2011
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