Kosten für sog. "Ortho-Training" stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
FG Münster v. 17.1.2022, 9 K 1471/20 E
Der Sachverhalt:
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2017 hatten die Kläger u.a. Aufwendungen für ein Rückenmuskeltraining (Ortho-Training) des Klägers i.H.v. 891 € geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Nach Einspruch der Kläger erkannte die Behörde zwar weitere Aufwendungen i.H.v. 2.446 € für die Klinikaufenthalte als außergewöhnliche Belastungen an, allerdings nicht die Kosten für das Ortho-Training.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machten die Kläger neben Reise- und Behandlungskosten für Krankenhausaufenthalte, Reha-Maßnahmen und Fahrtkosten zu Arztterminen i.H.v. insgesamt 7.890 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Darin enthalten waren u.a. auch wieder Aufwendungen für ein Rückenmuskeltraining (Ortho-Training) des Klägers i.H.v. 760 € (Beitrag und Fahrtkosten). Das Finanzamt erkannte erneut die Aufwendungen für das Ortho-Training des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Diesmal mangels entsprechender ärztlicher Verordnungen.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die im Klageverfahren noch geltend gemachten (weiteren) Aufwendungen i.H.v. 891 € (2017) und 2.335 € (2018) zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt.
Die mit einer Krankheit verbundene Folgekosten ebenso wie die Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, gehören nicht zu den Krankheitskosten. Infolgedessen stellen die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Die Aufwendungen (Mitgliedsbeiträge) für den Besuch des Fitness-Studios "Ortho-Training" sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten (2017: 891 €; 2018; 760 €) sind dem Kläger nicht zwangsläufig erwachsen. Der Einzelrichter ist bereits der Auffassung, dass es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für das Fitnessstudio "Ortho-Training" sowie die mit den Fitnessstudiobesuchen zusammenhängenden Fahrtkosten nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören.
Zwar handelt es sich beim dem Studio Ortho-Training nicht um ein klassisches Fitnessstudio, weil dort das Rückentraining im Vordergrund steht. Neben dem (Rücken-)Training an Fitnessgeräten, die auch in "klassischen" Fitnessstudios zur Verfügung stehen, und den Präventionskursen "Rückentraining" werden im Studio "Ortho-Training" jedoch auch weitere Präventionskurse wie "Faszientraining", "Qigong" und "Gesund Abnehmen" angeboten. Die vom Studio angebotenen Leistungen gehen damit weit über die Rückentherapie hinaus. Zusätzlich zu den genannten Sportkursen ist auch ein eigenständiges Training (Gerätetraining) innerhalb der Öffnungszeiten möglich. Der Kläger konnte das Studio also innerhalb der Öffnungszeiten jederzeit und auch ohne vorherige Anmeldung und ohne Terminvereinbarung mit einem Trainer nutzen.
Jedenfalls aber hat der Kläger den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erbracht. Es fehlt an der erforderlichen konkreten Einzelverordnung. Auch die amtsärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit eines angeleiteten Muskeltrainings stellt keine konkrete Einzelverordnung dar.
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Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2017 hatten die Kläger u.a. Aufwendungen für ein Rückenmuskeltraining (Ortho-Training) des Klägers i.H.v. 891 € geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Nach Einspruch der Kläger erkannte die Behörde zwar weitere Aufwendungen i.H.v. 2.446 € für die Klinikaufenthalte als außergewöhnliche Belastungen an, allerdings nicht die Kosten für das Ortho-Training.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machten die Kläger neben Reise- und Behandlungskosten für Krankenhausaufenthalte, Reha-Maßnahmen und Fahrtkosten zu Arztterminen i.H.v. insgesamt 7.890 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Darin enthalten waren u.a. auch wieder Aufwendungen für ein Rückenmuskeltraining (Ortho-Training) des Klägers i.H.v. 760 € (Beitrag und Fahrtkosten). Das Finanzamt erkannte erneut die Aufwendungen für das Ortho-Training des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Diesmal mangels entsprechender ärztlicher Verordnungen.
Das FG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die im Klageverfahren noch geltend gemachten (weiteren) Aufwendungen i.H.v. 891 € (2017) und 2.335 € (2018) zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt.
Die mit einer Krankheit verbundene Folgekosten ebenso wie die Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, gehören nicht zu den Krankheitskosten. Infolgedessen stellen die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Die Aufwendungen (Mitgliedsbeiträge) für den Besuch des Fitness-Studios "Ortho-Training" sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten (2017: 891 €; 2018; 760 €) sind dem Kläger nicht zwangsläufig erwachsen. Der Einzelrichter ist bereits der Auffassung, dass es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für das Fitnessstudio "Ortho-Training" sowie die mit den Fitnessstudiobesuchen zusammenhängenden Fahrtkosten nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören.
Zwar handelt es sich beim dem Studio Ortho-Training nicht um ein klassisches Fitnessstudio, weil dort das Rückentraining im Vordergrund steht. Neben dem (Rücken-)Training an Fitnessgeräten, die auch in "klassischen" Fitnessstudios zur Verfügung stehen, und den Präventionskursen "Rückentraining" werden im Studio "Ortho-Training" jedoch auch weitere Präventionskurse wie "Faszientraining", "Qigong" und "Gesund Abnehmen" angeboten. Die vom Studio angebotenen Leistungen gehen damit weit über die Rückentherapie hinaus. Zusätzlich zu den genannten Sportkursen ist auch ein eigenständiges Training (Gerätetraining) innerhalb der Öffnungszeiten möglich. Der Kläger konnte das Studio also innerhalb der Öffnungszeiten jederzeit und auch ohne vorherige Anmeldung und ohne Terminvereinbarung mit einem Trainer nutzen.
Jedenfalls aber hat der Kläger den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erbracht. Es fehlt an der erforderlichen konkreten Einzelverordnung. Auch die amtsärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit eines angeleiteten Muskeltrainings stellt keine konkrete Einzelverordnung dar.
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