03.04.2014

Kostenentscheidung bei sog. in camera-Verfahren

Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO (sog. in camera-Verfahren) ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde auch Beteiligte des Hauptsacheverfahrens ist. Der I. und der X. Senat des BFH wollen an ihrer gegenteiligen Auffassung nicht festhalten.

BFH 25.2.2014, V B 60/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Mai 2012 in dem seine Geschäftsführerhaftung wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 betreffenden Klageverfahren beim FG gem. § 86 Abs. 3 FGO beantragt durch den BFH festzustellen, dass die Weigerung der Vorlage des vollständigen Berichts zum Umsatzsteuerbetrug aus September 2011 durch das beklagte Finanzamt rechtswidrig war. Dieser Bericht, den das FG nicht angefordert hatte, war ihm zusammen mit angeforderten Handakten der Umsatzsteuerprüfung versehentlich übermittelt und auf entsprechenden Hinweis an das Finanzamt zurückgesandt worden. Dies erfolgte zugleich mit dem Hinweis an die Beteiligten, dass der Bericht nicht Bestandteil der Akten sei, die das Gericht der Entscheidungsfindung zugrunde legen werde.

Der Kläger war der Auffassung, dass § 86 FGO nicht nur dann anwendbar sei, wenn das Finanzamt Aktenteile nach Aufforderung durch das FG nicht übersendet, sondern auch dann, wenn dem FG vorliegende Aktenteile vom Finanzamt erfolgreich zurückgefordert werden, so dass sie dem FG nicht mehr vorliegen.

Der BFH hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Die Gründe:
Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Nach Abs. 3 stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 u. 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen.

§ 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen. Voraussetzung einer Feststellung i.S.v. § 86 Abs. 3 S. 1 FGO ist daher, dass das FG, wenn es im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens Steuerakten vom Finanzamt anfordert und diese nicht vollständig vorgelegt werden, weiterhin, d.h. auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung des BFH, auf der lückenlosen Vorlage besteht.

An einer derartigen Aufforderung durch das FG fehlte es allerdings im vorliegenden Fall. Infolgedessen lagen auch die Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach § 86 Abs. 3 FGO nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kam die Anwendung der Vorschrift auf andere Fallgestaltungen, bei denen eine gerichtliche Anordnung zur Aktenvorlage fehlt, nicht in Betracht. Insbesondere reichte eine Rückforderung von dem FG vorliegenden Aktenteilen durch das Finanzamt nicht aus.

Bei dem Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf. Der I. und der X. Senat des BFH haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie an ihrer gegenteiligen Auffassung in den Beschlüssen vom 17.9.2007 (Az.: I B 93/07 und vom 15.10.2009 (Az.: X S 9/09) nicht festhalten (BFH-Beschlüsse vom 7.11.2013 (Az.: X ER-S 3/13) und vom 13.11.2013 (Az.: I ER-S 1/13). Soweit der I. Senat dies auf den Fall beschränkt hat, dass der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben ist und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist, waren diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt.

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