29.06.2016

Kostenloser Parkplatz ist keine Nebenleistung zur Hotelübernachtung und unterliegt dem Regelsteuersatz

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu und ist deshalb mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

BFH 1.3.2016, XI R 11/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2010 im ländlichen Raum in unmittelbarer Nähe zu einer Autobahn ein Hotel mit Restaurants sowie Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen betrieben. Für die Gäste - unabhängig davon, ob diese im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder den Spa-Bereich besuchten - standen am Hotel Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Diese reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Gäste aus und waren kostenlos. Es wurde nicht geprüft, ob ein Hotelgast mit einem Kfz angereist war und ob er einen der hoteleigenen Parkplätze nutzte.

Die Klägerin setzte in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ihre Umsätze aus Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG an. Die (kalkulatorischen) Kosten für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen unterwarf sie dem Regelsteuersatz von 19 %. Dagegen nahm sie für die Nutzung der hoteleigenen Parkplätze keine Abgrenzung vor.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sei und schätzte die kalkulatorischen Kosten hierfür mit 1,50 € (netto) pro Hotelgast. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG hat die Klägerin dadurch, dass sie den Hotelgästen im Rahmen der Verfügbarkeit Parkmöglichkeiten eingeräumt hatte, keine Leistungen erbracht, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterlagen.

Die Frage, ob die Überlassung von Parkplätzen i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG unmittelbar der Vermietung dient, wurde bisher nicht einheitlich beantwortet. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor, wenn die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen - anders als im Streitfall - zwischen Gast und Hotelier gesondert vereinbart wurde. Dieser Auffassung wird in der Literatur überwiegend zugestimmt. Ist die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen - wie hier - nicht gesondert vereinbart, so ist jedoch umstritten, ob die Überlassung unter die Steuerermäßigung fällt oder i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG nicht unmittelbar der Vermietung dient und daher dem Regelsteuersatz unterliegt.

Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn u.a. die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen in der Rechnung zu einem Sammelposten für in einem Pauschalangebot enthaltene, nicht steuerbegünstigte Leistungen zusammengefasst wird, geht also davon aus, dass auch die nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen dem Regelsteuersatz unterliegt. Mit Urteil 24.4.2013 (Az.: XI R 3/11) hat der BFH bereits entschieden, dass von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Beherbergung erbrachte Frühstücksleistungen von der Steuerermäßigung ausgenommen sind. Das Angebot eines Frühstücks stehe neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Dass Frühstücksleistungen üblicherweise ergänzend zu Beherbergungsleistungen erbracht und ausschließlich in Kombination mit der Übernachtung angeboten würden, ändere nichts daran. Und nichts anderes kann für die im Streitfall erfolgte Einräumung von Parkmöglichkeiten gelten.

Der Auffassung des FG und der Klägerin, es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung der von der Klägerin vorgehaltenen Parkplätze und der von ihr erbrachten Übernachtungsleistung, folgt der Senat nicht. Das Urteil der Vorinstanz war daher aufzuheben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der Schätzung auch zu berücksichtigen ist, dass die hoteleigenen Parkplätze nicht ausschließlich von Hotelgästen, sondern auch von Gästen des Restaurants oder des Sauna- und Wellnessbereichs genutzt wurden.

Linkhinweis:

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