05.02.2019

Kostenrecht: Gegenstandswert bei beantragter Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt allerdings die Erinnerungsführerin die Darlegungslast für einen über den Auffangstreitwert hinausgehenden Streitwert. . Die bloße Behauptung, eine Gewinnausschüttung sei diskutiert worden, reicht insofern nicht aus, um zu belegen, dass tatsächlich eine feste Absicht bestand, Kapital in einer bestimmten Höhe auszuschütten.

FG Köln v. 7.11.2018 - 2 Ko 2555/18
Der Sachverhalt:

Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über die Frage, ob der Erinnerungsführerin eine Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 2 EStG entsprechend ihrem Antrag zu erteilen war. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurden die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Daraufhin stellte die Erinnerungsführerin einen Kostenfestsetzungsantrag, dem sie einen Gegenstandswert von 54.332 € zugrunde legte. Der Erinnerungsgegner wandte hiergegen ein, dass nur von dem Mindeststreitwert i. H. v. 1.500 € als Bemessungsgrundlage auszugehen sei. Es sei nämlich tatsächlich zu keinen Ausschüttungen gekommen, so dass letztlich ein Streitwert von 0,- € gegeben sei.

Die Erinnerungsführerin teilte mit, dass im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 diskutiert worden sei, das handelsrechtliche Kapital i.H.v. 286.742 € auszuschütten. Dies sei durch den Erinnerungsgegner verhindert worden. Die Bemessungsgrundlage stelle somit das ausschüttbare Kapital dar. Der Streitwert betrage 25 % hiervon, also 71.544,37 €. Bislang sei fehlerhafterweise von 15 %, also 54.332 €, ausgegangen worden.

Die Urkundsbeamtin ging bei der Bemessung von einem Gegenstandswert von 5.000 € aus. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Ausführungen der Erinnerungsführerin zu Gewinnausschüttungen rein hypothetischer Natur gewesen seien. Mangels Gewinnausschüttungen sei keine bezifferbare Steuerersparnis zu erkennen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Erinnerung zurück.

Die Gründe:

Die Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren, über 5.000 € hinausgehenden Gegenstandswertes.

Die Erinnerungsführerin hat erklärt, sie habe die Ausschüttung des ausschüttbaren Gewinns solange zurückhalten wollen, bis die Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 2 EStG vorgelegen habe, um zu verhindern, dass Abzugssteuern hätten einbehalten werden müssen, was zu einer Kapitalbindung geführt und darüber hinaus bei einem Rechtsstreit das Risiko beinhaltet habe, im Unterliegensfall definitiv mit den Steuern belastet zu werden. Diese nachvollziehbaren Erwägungen beschreiben zwar anschaulich, weshalb ausschüttbarer Gewinn nicht ausgeschüttet worden war, aus ihnen ließ sich jedoch nicht erkennen, welche Bedeutung die Sache für die Erinnerungsführerin tatsächlich hatte.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt allerdings die Erinnerungsführerin die Darlegungslast für einen über den Auffangstreitwert hinausgehenden Streitwert. Insoweit hätte sie substantiiert darlegen müssen, dass die Ausschüttung eines Gewinns in einer bestimmten Höhe definitiv beabsichtigt gewesen war, dies nur wegen der fehlenden Freistellungsbescheinigung unterblieben ist und gegebenenfalls die Ausschüttung nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung tatsächlich vorgenommen worden wäre. Hieran fehlte es jedoch.

Weder im Streitjahr noch in den Folgejahren ist eine Gewinnausschüttung vorgenommen worden. Die bloße Behauptung, eine Gewinnausschüttung sei diskutiert worden, reicht insofern nicht aus, um zu belegen, dass tatsächlich eine feste Absicht bestand, Kapital in einer bestimmten Höhe auszuschütten. Hierfür hätte es entsprechender Protokollierungen bedurft.

Linkhinweis:

Rechtsprechungsdatenbank NRW
Zurück