02.10.2015

Kostümpartys von Karnevalsvereinen in der Karnevalswoche sind steuerbegünstigtes Brauchtum

Wenn ein gemeinnütziger Karnevalsverein zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen veranstaltet, dann ist darin ein sog. Zweckbetrieb zur Förderung des "traditionellen Brauchtums" zu sehen. Während Gewinne aus solchen Veranstaltungen von der Körperschaftsteuer befreit sind, ist für die Umsätze lediglich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu zahlen.

FG Köln 20.8.2015, 10 K 3553/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der seit mehr als 35 Jahren am Karnevalssamstag eine "Nacht der Nächte" veranstaltet. Dabei handelt es sich um eine vom Verein selbst als "große Kostümparty" bezeichnete Veranstaltung, an der im Streitjahr rd. 1.200 kostümierte Karnevalisten teilnahmen. Neben Musikbeiträgen typischer Karnevalsinterpreten und karnevalistischen Tanzdarbietungen standen u.a. der Aufzug des Dreigestirns, Gardetänze und Ordensverleihungen auf dem Programm.

Das Finanzamt setzte auf den Gewinn aus der Veranstaltung Körperschaftsteuer fest und verlangte von dem Verein den vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Es war der Ansicht, die "Nacht der Nächte" sei keine typische Karnevalssitzung, so dass sie nicht als "Pflege traditionellen Brauchtums" einzuordnen sei. Es handele sich vielmehr um eine Musik- und Tanzveranstaltung, bei der die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe. Aus diesem Grunde sei sie dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die aus der "Nacht der Nächte" erzielten Einkünfte bzw. Umsätze zu Unrecht dem Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers zugeordnet. Die Veranstaltung ist als steuerbegünstigter Zweckbetrieb des Klägers zu qualifizieren.

Jedenfalls in der Karnevalswoche kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund stehen. Gesellige Veranstaltungen, die durch Kostümierung der Teilnehmer sowie Karnevalsmusik, Karnevalstänze und ausgelassenes Feiern geprägt sind, gehören jedenfalls zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition und damit zum "traditionellen Brauchtum" i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.

Karneval beinhaltet in seiner gewachsenen Form stets auch Geselligkeit und Volksbelustigung. Wenn der Gesetzgeber den Karneval aber in Kenntnis dessen bewusst in den Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und für förderungswürdig befunden hat, können einem Karnevalsverein hinsichtlich einer Veranstaltung mit eindeutig karnevalistischer Ausrichtung und karnevalistischem Bezug nicht die an die Gemeinnützigkeit anknüpfenden Steuervergünstigungen mit der Begründung vorenthalten werden, die Veranstaltung sei "zu gesellig".

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 1.10.2015
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