06.09.2018

Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch bei sog. Registrierzulassung

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird. Eine Abstempelung von Kennzeichen war - bei einer Zulassung im Juli 2008 - für die Zulassung und damit auch die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer entbehrlich.

BFH 14.6.2018, III R 26/16
Der Sachverhalt:

Die Klägerin war im Kraftfahrzeughandel tätig und benötigte für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge regelmäßig Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief). Dazu beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Saisonkennzeichens. Aufgrund der hohen Anzahl so zugelassener Fahrzeuge wurde das Zulassungsverfahren zur Verwaltungsvereinfachung auf diese Weise durchgeführt, dass dieselben Kennzeichen immer wieder für auf sie zugelassene und regelmäßig auch sofort wieder abgemeldete Kraftfahrzeuge verwendet wurden. Die Zulassungsbescheinigung wurde erstellt und sodann im Anschluss auch die Abmeldung eingetragen. Zumindest teilweise wurde dabei auch auf geprägte Nummernschilder verzichtet. Das Regierungspräsidium beanstandete diese Vorgehensweise.

Für das streitgegenständliche Fahrzeug beantragte die Klägerin am 21.7.2008 die Zuteilung eines Saisonkennzeichens für einen Tag. Gleichzeitig beantragte sie die Abmeldung. Die An- und Abmeldung erfolgte nach alter Praxis. Aufgrund der Mitteilung über die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erließ das Finanzamt z einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer über 10 €. Es ging dabei von einer Mindestdauer der Steuerpflicht nach § 5 KraftStG von einem Monat aus. Der Einspruch dagegen wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage gegen das Finanzamt hatte vor dem FG keinen Erfolg. Das Klageverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren II R 32/10 bis zum 19.5.2013. Danach entschied das FG, dass die Mindeststeuer des KraftStG auch auf das streitgegenständliche Saisonkennzeichen anzuwenden sei. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer i.H.v. 10 € ist rechtmäßig. Die Kraftfahrzeugsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Ein Fahrzeug wird gehalten, wenn es nach der FZV zum Verkehr zugelassen worden ist. Das tatsächliche Befahren einer öffentlichen Straße ist dafür entbehrlich, denn der Halter hat mit der Zulassung das Recht erlangt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Das Fahrzeug wird daher auch gehalten, wenn von dem eingeräumten Recht kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es trotz der Zulassung im Straßenverkehr nicht genutzt werden darf. Das KraftStG knüpft an das Recht auf Gebrauch die Steuer an.

Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Zulassung als Grundlagenbescheid wirkt oder Tatbestandswirkung entfaltet, denn die vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG liegt im Streitfall vor, da die Zulassungsbehörde das Fahrzeug der Klägerin ordnungsgemäß zugelassen hat. Die Klägerin war damit berechtigt, das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu nutzen. Dies allein löst die Steuerpflicht aus. Sie entfällt weder, da eine sog. Registrierzulassung vorgenommen wurde, noch war die Zulassung nichtig.

Unter sog. Registrierzulassungen versteht man Tageszulassungen, die der Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente für importierte Fahrzeuge dienen. Sowohl die FZV als auch das KraftStG sehen keine Sonderregelungen oder Ausnahmen für diese Art von Zulassungen vor. Registrierzulassungen sind Zulassungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Zudem sind solche Registrierzulassungen nicht nichtig, denn der Behörde und der Klägerin kam es auf die durch die Zulassung bewirkte Rechtsfolge der Registrierung des ausländischen Fahrzeugs in Deutschland an. Etwaige Rechtsfehler des Zulassungsverfahrens wären für den Tatbestand des Haltens und damit die Entstehung der Steuer irrelevant.

Unerheblich ist im Streitfall auch, ob für das Fahrzeug Kennzeichen mit einem amtlichen Dienststempel abgestempelt und ausgehändigt wurden, denn nach damaliger Rechtslage erfolgte die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, was hier erfolgte. Es bedurfte mithin keiner Abstempelung. Ob die Kraftfahrzeugsteuer auch nach gegenwärtiger Rechtslage ohne Abstempelung der Kennzeichen entsteht, ob wohl die Zulassung nach der aktuellen Fassung des § 3 Abs. 1 S. 3 FZV durch Zuteilung, Abstempelung der Kennzeichen und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung erfolgt, muss im Streitfall nicht entschieden werden.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des BFH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

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