16.11.2017

Kreditgewährung als eigenständige umsatzsteuerliche Leistung

Bei der Kreditgewährung im Rahmen von Public- Private- Partnerchip- Projekten ist von zwei getrennt zu beurteilenden Leistungen auszugehen, wenn Werklieferung und Finanzierung nicht so aufeinander abgestimmt sind, dass es die Verflechtung beider Komponenten nicht möglich machen würde, nur eine der beiden Leistungen in Anspruch zu nehmen.

BMF-Schreiben
BMF - Schreiben v. 8.11.2017 - III C 2 - S 7100/13/10007, DOK 2017/0920527

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a

Mit Urteil v. 13.11.2013 - XI R 24/11 hatte der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der an ein Studentenwerk im Rahmen eines Public - Private - Partnerchip - Projekts eine Bauleistung (Werklieferung) ausführt, die mit einer 20 - jährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, neben einer umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung eine eigenständige nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk erbringt. Der BFH stellte unter Hinweis auf die Rechtsprechung  des EuGH heraus, dass trotz des Umstandes, dass die Finanzierung die Realisierung des angestrebten Bauvorhabens erleichtere, gleichwohl davon auszugehen sei, dass sie im Wesentlichen einen eigenen Zweck erfüllt und nicht nur das Mittel darstellt, um die Werklieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Die Finanzverwaltung folgt nun (wenn auch mit zeitlicher Verzögerung) der Rechtsprechung des BFH, wird das Urteil amtlich veröffentlichen und hat den Umsatzsteuer - Anwendungserlass entsprechend geändert. Die Urteilsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF online
Zurück