Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten
Kurzbesprechung
BFH v. 7.7.2020 - VI R 16/18
EStG § 8 Abs 2, § 9 Abs 4a
Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8 (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG).
Im Streitfall hatte das FG zu Recht entschieden, dass die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen waren. Dies gilt auch in Bezug auf Frühstück und Abendessen, obwohl der als Soldat tätige Steuerpflichtige diese Mahlzeiten nicht in der Kaserne eingenommen hatte.
Der BFH stellte klar, dass das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG nicht erfordert, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist insoweit ebenfalls unerheblich.
Schon der Wortsinn der gesetzlichen Regelung beinhaltet das "zur Verfügung stellen" einer Mahlzeit lediglich im Sinne ihrer Bereitstellung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die angebotene bzw. bereitgestellte Mahlzeit anzunehmen. Ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich auch annimmt (in Besitz nimmt), ist für die Frage, ob die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde, ohne Bedeutung. Das Annehmen einer Mahlzeit durch den Arbeitnehmer ist nach der Wortbedeutung etwas anderes als das Zurverfügungstellen, Bereitstellen oder Abgeben derselben durch den Arbeitgeber.
Die Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut wird durch den Gesetzeszweck bestätigt. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der gesetzlichen Neuregelung der Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs. 4a EStG eine Vereinfachung gegenüber der früheren Rechtslage.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG ist es für die Kürzung der Verpflegungspauschalen auch ohne Bedeutung, dass der Steuerpflichtige im Streitfall nicht verpflichtet war, an der Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne teilzunehmen. Maßgeblich ist allein, dass die Bundeswehr dem Steuerpflichtigen die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung gestellt hat.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 8 Abs 2, § 9 Abs 4a
Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen. Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8 (§ 9 Abs. 4a Satz 10 EStG).
Im Streitfall hatte das FG zu Recht entschieden, dass die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen waren. Dies gilt auch in Bezug auf Frühstück und Abendessen, obwohl der als Soldat tätige Steuerpflichtige diese Mahlzeiten nicht in der Kaserne eingenommen hatte.
Der BFH stellte klar, dass das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG nicht erfordert, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist insoweit ebenfalls unerheblich.
Schon der Wortsinn der gesetzlichen Regelung beinhaltet das "zur Verfügung stellen" einer Mahlzeit lediglich im Sinne ihrer Bereitstellung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die angebotene bzw. bereitgestellte Mahlzeit anzunehmen. Ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich auch annimmt (in Besitz nimmt), ist für die Frage, ob die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde, ohne Bedeutung. Das Annehmen einer Mahlzeit durch den Arbeitnehmer ist nach der Wortbedeutung etwas anderes als das Zurverfügungstellen, Bereitstellen oder Abgeben derselben durch den Arbeitgeber.
Die Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut wird durch den Gesetzeszweck bestätigt. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der gesetzlichen Neuregelung der Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs. 4a EStG eine Vereinfachung gegenüber der früheren Rechtslage.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG ist es für die Kürzung der Verpflegungspauschalen auch ohne Bedeutung, dass der Steuerpflichtige im Streitfall nicht verpflichtet war, an der Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne teilzunehmen. Maßgeblich ist allein, dass die Bundeswehr dem Steuerpflichtigen die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung gestellt hat.