25.05.2018

Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Rentner mit gesetzlicher Krankenversicherung aufgrund nichtselbstständiger Arbeit

Eine Kürzung des Vorwegabzugs um 16 % der Summer der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Berechnung der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben bei der Günstigerrechnung gem. § 10 Abs. 4 a EStG ist rechtmäßig, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG vom Arbeitgeber erbracht werden.

FG München 9.3.2018, 6 K 2641/17
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger bezog ab 1.11.2014 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich bezog der Kläger Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen. Vom 1.7. bis zum 31.12.2015 übte er ferne eine nichtselbstständige Tätigkeit bei der X-GmbH aus. Der Bruttoarbeitslohn betrug 22.085 €. Die Klägerin bezog keine Einkünfte. Der Kläger war 2015 gesetzlich krankenversichert und die Klägerin als Ehefrau mitversichert. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung fielen nicht an.

Im Einkommensteuerbescheid berücksichtige das Finanzamt beschränkt abziehbare Sonderausgaben i.H.v. 8.170 €. Ausgehend von einem Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von Versicherungskosten gem. § 10 Abs. 4 S. 2 EStG von 3.800 € und übersteigenden Pflegeversicherungskosten i.H.v. 3.984 € nahm das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2015 die sog. Günstigerrechnung gem. § 10 Abs. 4a EStG vor und errechnete einen höheren Sonderausgabenabzug i.H.v. 4.002 €.

Aufgrund dieser Berechnungen legten die Kläger Einspruch ein, der als unbegründet zurück gewiesen wurde. Mit der Klage machten die Kläger geltend, der Vorwegabzug sei nicht zu kürzen, da sie auch ohne die nicht selbstständige Arbeit gesetzlich krankenversichert gewesen wären. Sie beantragten daher, den Einkommensteuerbescheid dahin abzuändern, dass beschränkt abziehbare Sonderausgaben i.H.v. 6.964 €anstelle von bisher 4.002 € abgezogen werden.

Die Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
In Anwendung des § 10 Abs. 4 S. 2 EStG ergibt sich ein Höchstbetrag für die Sonderausgaben i.H.v. 3.800 €, denn der Arbeitgeber des Klägers hat für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Da die Summe der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherungen mit 3.984 € für sich allein diesen Höchstbetrag überschreitet, können die Kläger mindestens diesen Betrag als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG). Im Streitjahr führt die sog. Günstigerrechnung nach § 10 ABs. 4a S. 1 EStG zu einem höheren Abzug.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob das Finanzamt den günstigeren Sonderausgabenabzug hätte höher ansetzen müssen. Im Rahmen der Günstigerrechnung ist der Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 3 EStG mit der Maßgabe zu berechnen, dass der Vorwegabzug im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 3.000 € beträgt. Dieser Betrag ist sodann um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden. Dies ist vorliegend der Fall.

Die vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG. Zudem erbringt der Arbeitgeber die Beiträge für die Zukunftssicherung. Dies ist hier der Fall, da der Steuerpflichtige zumindest einen Vorteil aus den Zahlungen haben kann. Der Kläger hat im Streitfall während seiner Beschäftigung Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Kranken -und Pflegeversicherung erworben, die auf seiner Arbeitnehmertätigkeit beruhen. Seine Ansprüche aufgrund des Bezugs der Altersrente sind nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weggefallen. Damit unterscheidet sich der Streitfall von Fällen, in denen keine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche aufgrund der Tätigkeit entstanden sind.

Der Umstand, dass der Kläger auch ohne Arbeitnehmertätigkeit gesetzlich rentenversicherungspflichtig gewesen wäre ist dabei für die Besteuerung von keiner Bedeutung, da es sich insoweit um einen anderen Lebenssachverhalt handelt. 16 % des Arbeitslohns sind im Streitfall 3.533 € und führen wenn man sie von 3.000 € abzieht zu einem Vorwegabzug von Null. Dies ist rechtmäßig.

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