13.11.2020

Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021

Mit BMF-Schreiben v. 11.11.2020 hat die Finanzverwaltung die Ländergruppeneinteilung neu geregelt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.11.2020 - IV C 8 -S 2285/19/10001 :002, DOK 2020/1145114

EStG § 1 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, § 32 Absatz 6 Satz 4, § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2

Die Finanzverwaltung hat die bislang bestehende Ländergruppeneinteilung überarbeitet und mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2021 bekannt gegeben.

Dabei ergeben sich bei zahlreichen Ländern Veränderungen hinsichtlich der für sie maßgebenden Ländergruppe.

Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 EStG sind ab dem Veranlagungs-zeitraum 2021 je nach Wohnsitzstaat oder Wohnort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person zu ¾, ½ bzw. ¼ anzusetzen.
BMF online
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