Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind umsatzsteuerfrei
FG Münster 14.1.2014, 15 K 4674/10 UDie Klägerin erbrachte als Pflegehelferin Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (keine medizinische Behandlungspflege) sowie dazugehörige Bürotätigkeiten. Die Verträge mit den zu pflegenden Personen bzw. den Kostenträgern schloss ein Verein ab, deren Mitglied die Klägerin war und von dem sie ihr Entgelt bezog.
Das Finanzamt behandelte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Es handele sich insbesondere nicht um mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbundene Leistungen (§ 4 Nr. 16 UStG), weil die Klägerin keine Ausbildung als Pflegerin habe und als Subunternehmerin keine Einrichtung in diesem Sinne sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat in den Streitjahren lediglich steuerfreie Umsätze erzielt. Die Umsatzsteuer war daher auf 0 € festzusetzen.
Die Klägerin ist zwar keine in § 4 Nr. 16 UStG genannte Einrichtung; sie kann sich aber unmittelbar auf eine unionsrechtliche Befreiungsvorschrift, nämlich Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, berufen. Diese Vorschrift wurde vom deutschen Gesetzgeber nicht hinreichend umgesetzt.
Die Klägerin hat eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift erbracht. Hierzu zählen auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Auch die Bürotätigkeiten sind von der Umsatzsteuer befreit, da es sich um unselbstständige Nebenleistungen zu den Pflegeleistungen handelt und sie für die Ausübung dieser Leistungen unerlässlich sind.
Der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Befreiungsvorschrift steht nicht entgegen, dass sie eine natürliche Person ist, keine Ausbildung zur Pflegerin hat und ihre Leistungen nicht unmittelbar mit den Kostenträgern abrechnet. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass die Kosten für die Pflegeleistungen von den Trägern der sozialen Sicherheit übernehmbar sind. Dies ist vorliegend hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen der Fall.
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