Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment
BFH v. 16.5.2019 - XI B 13/19
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller war in den Streitjahren 2012 bis 2014 im Bereich des Großhandels mit Textilien und Modeaccessoires im sog. Niedrigpreissegment tätig. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich überwiegend im unteren bis mittleren einstelligen Euro-Bereich; teilweise lagen die Einkaufspreise zwischen 10 und 28 €.
Der Antragsteller nahm in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre den Vorsteuerabzug u.a. aus Rechnungen anderer Firmen vor. Als Artikelbezeichnung waren in den Rechnungen Angaben wie "Hosen", "Tops", "Shirts", "T-Shirts", "Kleider", "Bluse", "Weste", "Jacken" enthalten. Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre die Auffassung, die Leistungsbeschreibungen seien nicht ausreichend und verweigerte den Vorsteuerabzug.
Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der BFH den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Im Streitfall bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide, als das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung versagt hat.
Es wird auf den Beschluss des V. Senats v. 14.3.2019 - V B 3/19 verwiesen, wonach ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird, oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht. Dagegen ist nicht ernstlich zweifelhaft,
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Der Antragsteller war in den Streitjahren 2012 bis 2014 im Bereich des Großhandels mit Textilien und Modeaccessoires im sog. Niedrigpreissegment tätig. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich überwiegend im unteren bis mittleren einstelligen Euro-Bereich; teilweise lagen die Einkaufspreise zwischen 10 und 28 €.
Der Antragsteller nahm in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre den Vorsteuerabzug u.a. aus Rechnungen anderer Firmen vor. Als Artikelbezeichnung waren in den Rechnungen Angaben wie "Hosen", "Tops", "Shirts", "T-Shirts", "Kleider", "Bluse", "Weste", "Jacken" enthalten. Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre die Auffassung, die Leistungsbeschreibungen seien nicht ausreichend und verweigerte den Vorsteuerabzug.
Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der BFH den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Im Streitfall bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide, als das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung versagt hat.
Es wird auf den Beschluss des V. Senats v. 14.3.2019 - V B 3/19 verwiesen, wonach ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird, oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht. Dagegen ist nicht ernstlich zweifelhaft,
- dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn die Lieferung, über die abgerechnet worden ist, nicht bewirkt worden ist;
- dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war;
- ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (Bestätigung der Rechtsprechung);
- dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum auszuüben ist, in dem der Leistungsempfänger die Leistung bezogen hat und im Besitz einer Rechnung ist;
- dass auch bei der Umsatzsteuer im Falle von Verstößen des Steuerpflichtigen gegen die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG und bei sonstigen Buchführungsmängeln das FA zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt sein kann. Diese Schätzungsbefugnis steht in Einklang mit dem Unionsrecht.
Im weiteren Verfahren sind vom FG weitere tatsächliche Feststellungen zu den übrigen von ihm vorgebrachten Versagungsgründen für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zu treffen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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