Liebhaberei bei Anmietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
FG Köln v. 12.2.2020 - 5 K 2225/18
Der Sachverhalt:
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) nach § 21 EStG berücksichtigt werden können. Der Kläger ist als Vertriebsleiter angestellt. Er ist zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Haus besteht aus der von den Klägern selbstgenutzten Wohnung von 119,73 qm im Erdgeschoss und einer Wohnung im Souterrain.
Die letztgenannte Wohnung wurde ab 2003 umsatzsteuerpflichtig als Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers vermietet. Die Größe der vermieteten Räume beträgt laut Mietvertrag 53,62 qm. Eine genaue Bezeichnung der Räume ist nicht angegeben. Der Kläger arbeitete von dort aus als Vertriebsleiter. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag gebunden bzw. an die Weisung des Arbeitgebers, die Tätigkeit in anderen Büroräumen zu betreiben. Die Miete betrug zunächst 400 € netto + 64 € Umsatzsteuer und wurde 2006 wegen der Umsatzsteuererhöhung auf 476 € angepasst.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger einen Verlust aus VuV in Höhe von 29.900 € geltend. Darin enthalten waren sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 31.073 €. Davon entfielen 25.780 € auf die hier streitige Renovierung des Badezimmers in der vermieteten Wohnung. Bei der Ortsbesichtigung verglich das Finanzamt das Badezimmer des Home-Office mit dem Badezimmer in der privaten Wohnung und stellte fest, dass beide Badezimmer über eine ähnliche gehobene Ausstattung verfügten. Es Beklagte ordnete daher das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich zu und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers im Home-Office nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV
Mit Urteil vom 3.8.2016 hat der erkennende Senat im Verfahren 5 K 2515/14 die streitigen Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung ebenso wie die geltend gemachte Vorsteuer nur anteilig berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Anmietung des Badezimmers nicht in vollem Umfang im Interesse des Arbeitgebers liege und der abzugsfähige Anteil zu schätzen sei. Der BFH hat am 17.4.2018, IX R 9/17 das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG Köln zurückverwiesen.
Der BFH führte aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Gewerbeimmobilie handele und deshalb die Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung anhand einer Überschussprognose festzustellen sei. Als Werbungskosten seien dabei insbesondere die vom Kläger für die Renovierung des Bades geleisteten Renovierungsaufwendungen insgesamt in die Überschussprognoserechnung einzubeziehen. Ausweislich des Mietvertrages und dem aus den Vorgaben des Arbeitgebers für den in den Räumlichkeiten stattfindenden Kundenverkehr zum Ausdruck kommenden Willen und der Interessenlage des Arbeitgebers sei das Badezimmer wegen der im Geschäftsverkehr notwendig vorzuhaltenden sanitären Einrichtungen angemietet. Da in diesen Räumlichkeiten während der Vermietungszeit Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt worden seien, seien die hierdurch entstanden Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern Einkunftserzielungsabsicht bejaht werden könne.
Das FG hat die Klage nun im zweiten Rechtszug abgewiesen.
Die Gründe:
Die Berücksichtigung der streitigen Werbungskosten aus VuV scheitert an der fehlenden Überschusserzielungsabsicht des Klägers.
Da es sich vorliegend, wie vom Kläger selbst zutreffend erklärt, um die Vermietung einer Gewerbeimmobilie handelt, musste die Überschusserzielungsabsicht des Klägers durch eine objektbezogene Überschussprognose überprüft werden. In einem solchen Fall kann die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, als sog. innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden.
Allerdings konnte im vorliegenden Fall keine Überschusserzielungsabsicht festgestellt werden. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung umfasste vorliegend die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2016. Das Mietverhältnis hatte im Jahr 2003 begonnen und endete automatisch mit Beendigung der Tätigkeit des Klägers Ende 2016. Eine eigene Überschussprognose hatte der Kläger nicht erstellt. Im relevanten Zeitraum war jedoch ein Verlust angefallen, dessen Höhe der Kläger nicht bestreitet. Die Zahlen belegten jedoch, dass objektiv ein Totalüberschuss nicht möglich war. Der Kläger hatte auch keinerlei Umstände dargelegt oder Berechnungen vorgelegt, die die Beurteilung ermöglicht hätte, dass trotz der hohen Verluste ein Totalüberschuss zu erzielen und somit eine Überschusserzielungsabsicht anzunehmen wäre. Das Fehlen der Überschusserzielungsabsicht wurde vielmehr im Ergebnis nicht bestritten.
FG Köln online
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) nach § 21 EStG berücksichtigt werden können. Der Kläger ist als Vertriebsleiter angestellt. Er ist zu jeweils 50 % Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Haus besteht aus der von den Klägern selbstgenutzten Wohnung von 119,73 qm im Erdgeschoss und einer Wohnung im Souterrain.
Die letztgenannte Wohnung wurde ab 2003 umsatzsteuerpflichtig als Home-Office an den Arbeitgeber des Klägers vermietet. Die Größe der vermieteten Räume beträgt laut Mietvertrag 53,62 qm. Eine genaue Bezeichnung der Räume ist nicht angegeben. Der Kläger arbeitete von dort aus als Vertriebsleiter. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag gebunden bzw. an die Weisung des Arbeitgebers, die Tätigkeit in anderen Büroräumen zu betreiben. Die Miete betrug zunächst 400 € netto + 64 € Umsatzsteuer und wurde 2006 wegen der Umsatzsteuererhöhung auf 476 € angepasst.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger einen Verlust aus VuV in Höhe von 29.900 € geltend. Darin enthalten waren sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 31.073 €. Davon entfielen 25.780 € auf die hier streitige Renovierung des Badezimmers in der vermieteten Wohnung. Bei der Ortsbesichtigung verglich das Finanzamt das Badezimmer des Home-Office mit dem Badezimmer in der privaten Wohnung und stellte fest, dass beide Badezimmer über eine ähnliche gehobene Ausstattung verfügten. Es Beklagte ordnete daher das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich zu und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers im Home-Office nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV
Mit Urteil vom 3.8.2016 hat der erkennende Senat im Verfahren 5 K 2515/14 die streitigen Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung ebenso wie die geltend gemachte Vorsteuer nur anteilig berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Anmietung des Badezimmers nicht in vollem Umfang im Interesse des Arbeitgebers liege und der abzugsfähige Anteil zu schätzen sei. Der BFH hat am 17.4.2018, IX R 9/17 das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG Köln zurückverwiesen.
Der BFH führte aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Gewerbeimmobilie handele und deshalb die Einkünfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung anhand einer Überschussprognose festzustellen sei. Als Werbungskosten seien dabei insbesondere die vom Kläger für die Renovierung des Bades geleisteten Renovierungsaufwendungen insgesamt in die Überschussprognoserechnung einzubeziehen. Ausweislich des Mietvertrages und dem aus den Vorgaben des Arbeitgebers für den in den Räumlichkeiten stattfindenden Kundenverkehr zum Ausdruck kommenden Willen und der Interessenlage des Arbeitgebers sei das Badezimmer wegen der im Geschäftsverkehr notwendig vorzuhaltenden sanitären Einrichtungen angemietet. Da in diesen Räumlichkeiten während der Vermietungszeit Renovierungs- oder Instandsetzungsarbeiten ausgeführt worden seien, seien die hierdurch entstanden Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern Einkunftserzielungsabsicht bejaht werden könne.
Das FG hat die Klage nun im zweiten Rechtszug abgewiesen.
Die Gründe:
Die Berücksichtigung der streitigen Werbungskosten aus VuV scheitert an der fehlenden Überschusserzielungsabsicht des Klägers.
Da es sich vorliegend, wie vom Kläger selbst zutreffend erklärt, um die Vermietung einer Gewerbeimmobilie handelt, musste die Überschusserzielungsabsicht des Klägers durch eine objektbezogene Überschussprognose überprüft werden. In einem solchen Fall kann die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, als sog. innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden.
Allerdings konnte im vorliegenden Fall keine Überschusserzielungsabsicht festgestellt werden. Der relevante Zeitraum für die Beurteilung umfasste vorliegend die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2016. Das Mietverhältnis hatte im Jahr 2003 begonnen und endete automatisch mit Beendigung der Tätigkeit des Klägers Ende 2016. Eine eigene Überschussprognose hatte der Kläger nicht erstellt. Im relevanten Zeitraum war jedoch ein Verlust angefallen, dessen Höhe der Kläger nicht bestreitet. Die Zahlen belegten jedoch, dass objektiv ein Totalüberschuss nicht möglich war. Der Kläger hatte auch keinerlei Umstände dargelegt oder Berechnungen vorgelegt, die die Beurteilung ermöglicht hätte, dass trotz der hohen Verluste ein Totalüberschuss zu erzielen und somit eine Überschusserzielungsabsicht anzunehmen wäre. Das Fehlen der Überschusserzielungsabsicht wurde vielmehr im Ergebnis nicht bestritten.