26.08.2014

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 warten auf Zustimmung des Bundesrates

Das Bundeskabinett hat vor knapp zwei Wochen dem Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt. Jetzt fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrates, wovon allerdings auszugehen ist.

Die Lohnsteuer-Richtlinien in der geänderten Fassung enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Die LStR 2015 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2014 zufließen.

Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des EStG betreffen, die vor dem 1.1.2015 anzuwenden sind. Die LStR 2015 sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen.

Aus Sicht der Praxis sind insbesondere folgende Hinweise bedeutsam:

Anhebung der Geschenkegrenze:
Die Grenze für Geschenke an einzelne Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sowie für Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen, bis zu der eine Besteuerung mangels Arbeitslohncharakter unterbleiben kann, soll zum 1.1.2015 von 40 € auf 60 € angehoben werden.

44 €-Freigrenze nicht für Zukunftssicherungsleistungen:
Der Entwurf der LStÄR2015 enthält eine Klarstellung, wonach die 44 €-Freigrenze (bis zu diesem Betrag bleiben monatliche Sachbezüge lohnsteuerlich unbeachtlich) nicht für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers gilt.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des Bundesrates finden Sie den Volltext der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 - LstÄR 2015; Stand: 15.08.14 (pdf-Format).

StBW u. EStB
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