23.11.2018

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2019

Mit BMF-Schreiben v. 16.11.2018 hat die Finanzverwaltung die ab 2019 geltenden Sachbezugswerte von Mahlzeiten, die Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt gewährt werden, festgelegt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 16.11.2018 - IV C 5 - S 2334/08/10005-11, DOK 2018/0930872

EStG § 8

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies gilt ab 1.1.2014 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung v. 6.1.2018 (BGBL. I 2018, 1842) festgesetzt worden. Mit BMF-Schreiben v. 16.11.2018 hat die Finanzverwaltung die lohnsteuerlich maßgebenden Werte für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2019 gewährt werden, mitgeteilt. Danach sind anzusetzen

  • für ein Mittag - oder Abendessen 3,30 €,
  • Für ein Frühstück 1,77 €.
     
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