Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios?
Niedersächsisches FG 13.3.2018, 14 K 204/16Die Klägerin hatte im Februar 2010 mit einem Fitness-Studio (Z-Sport) einen als Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung bezeichneten Vertrag abgeschlossen. Darin wird Unternehmen unter der Beschreibung Firmenfitness und betriebliche Gesundheitsförderung ein Programm angeboten, das den Beschäftigten die Möglichkeit bietet, deutschlandweit über 1.300 Anlagen zu nutzen. Das Programm sieht vor, dass die Unternehmen zu einem ermäßigten Preis eine abhängig von der Gesamtzahl ihrer Beschäftigten bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen erwerben und damit das Recht erhalten, allen Beschäftigten die Trainingsmöglichkeit bei sämtlichen Partnern des Sport-Verbundes einzuräumen. Z-Sport stellt aufgrund entsprechender Verträge mit den Verbundpartnern die Nutzungsmöglichkeit der Anlagen für die Teilnehmer sicher.
Die Laufzeit des Vertrages galt zunächst für die Dauer von 12 Monaten. Sie verlängerte um 12 Monate, falls nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gekündigt wurde. Die von der Klägerin zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich 1.000 €. Damit war neben der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit auch die grundsätzliche Nutzung der Sportanlagen. Zusatzleistungen in den Anlagen selbst (z.B. Getränke, Solarien) waren von der Vereinbarung nicht umfasst und von den Teilnehmern vor Ort direkt an den jeweiligen Verbundpartner zu zahlen. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer unmittelbar an Z-Sport zu entrichtenden Gebühr i.H.v. 15 € einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war.
Später stritt die Klägerin mit der Finanzbehörde darüber, ob die ihren Arbeitnehmern eingeräumte Möglichkeit der Nutzung der Sporteinrichtungen bei den teilnehmenden Beschäftigten nach § 8 Abs. 2 S. 9 bzw. S. 11 EStG zu einem Sachbezug von mehr als 44 € im Kalendermonat führte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der monatliche Freibetrag überschritten sei, weil den Arbeitnehmern bedingt durch die Vertragsbindung der Klägerin der aus der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließe. Es erließ einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt war zu Unrecht davon ausgegangen, dass der mit der Teilnahme am Z-Sport-Programm verbundene geldwerte Vorteil den Freibetrag des § 8 Abs. 2 EStG überschritten hatte.
Nach § 8 Abs. 2 S. 9 bzw.11 EStG bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, weil den teilnehmenden Beschäftigten nach Abzug der von ihnen zu zahlenden Eigenanteile im ersten Jahr ein monatlicher geldwerter Vorteil i.H.v. 43 € und in den darauffolgenden Jahren der Teilnahme ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 37,50 € verblieb.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes fließt den teilnehmenden Beschäftigten mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung nicht der geldwerte Vorteil für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu. Zugeflossen ist eine Einnahme nämlich dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat, wobei sich der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012, Az.: VI R 56/11).
Ist Gegenstand der Sachzuwendung ein Recht, (bei einem Dritten) eine (vergünstigte) Sach- oder Dienstleistung zu beziehen, ist der Vorteil und damit der Arbeitslohn nicht bereits mit Einräumung des Bezugsrechts durch den Arbeitgeber, sondern erst mit Ausübung des Rechts, also der Inanspruchnahme der Sach- oder Dienstleistung durch den Arbeitnehmer zugeflossen. Der Zufluss von Arbeitslohn ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft. Infolgedessen war den bei Z-Sport angemeldeten Arbeitnehmern der streitgegenständliche geldwerte Vorteil nicht mit Erhalt der Trainingsberechtigung für ein Jahr zugeflossen, weil Teilnehmer allein durch den Erhalt der Trainingsberechtigung keinen unmittelbaren Anspruch gegen Z-Sport oder gegen die Klägerin zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer eines Jahres erworben hatten.
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