02.03.2016

Luftverkehrsteuer ist unionsrechtskonform

Die Luftverkehrsteuer ist nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch nach Art. 1 RL 2008/118/EG keine Verbrauchsteuer. Da die unionsrechtliche Rechtslage als eindeutig angesehen werden kann und zudem auch Verstöße gegen internationale Luftverkehrsabkommen verneint werden können, werden sich die Luftfahrtunternehmen und deren Passagiere dauerhaft auf die Luftverkehrsteuer einstellen müssen.

BFH 1.12.2015, VII R 55/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein in der EU ansässiges Luftfahrtunternehmen. Sie hatte gegen die als Steuerbescheid geltende Luftverkehrsteueranmeldung für den Monat Januar 2011 Sprungklage mit dem Ziel erhoben, diesen Bescheid aufzuheben bzw. das Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen zur Unionsrechtskonformität des Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) vorzulegen.

Das LuftVStG besteuert den gewerblichen Passagierluftverkehr seit 2011 (Gesetz vom 9.12.2010). Das Gesetz ist zwar nach dem Urteil des BVerfG vom 5.11.2014 1 (BvF 3/11) verfassungsgemäß. Fraglich blieb allerdings, ob das LuftVStG gegen Unionsrecht verstößt.

Das FG wies die Klage ab. Das LuftVStG sei formell und materiell verfassungskonform. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das LuftVStG ist unionsrechtskonform.

Ein rechtserheblicher Verstoß gegen das Unionsrecht scheidet aus, da es sich bei der Luftverkehrsteuer nicht um eine unionsrechtlich harmonisierte Verbrauchsteuer nach Art. 1 RL 2008/118/EG handelt. Es fehlt diesbezüglich an einer direkten Proportionalität zwischen Luftverkehrsteuer und Kraftstoffverbrauch. Die Luftverkehrssteuer wird nicht auf den Verbrauch von Flugturbinenkraftstoff erhoben. Besteuerungsgegenstand ist vielmehr der Abflug eines Fluggastes mit einem Flugzeug.

Zwar bemisst sich die Steuer nach der Entfernung zum Zielort und damit nach einem Kriterium, das auch für den Kraftstoffverbrauch maßgeblich ist. Dieser Zusammenhang reicht aber für die Annahme einer Verbrauchsteuer nicht aus, da der Kraftstoffverbrauch je Fluggast von weiteren Faktoren wie Flugzeugtyp und Auslastung des Flugzeugs abhängt. Infolgedessen können sich Fluggesellschaften gegen die Besteuerung nach dem LuftVStG auch nicht auf das unionsrechtliche Beihilfeverbot berufen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beschränkung der Steuer auf den Passagierluftverkehr oder einzelne Befreiungstatbestände des LuftVStG gegen das Beihilfeverbot verstößt.

Da die unionsrechtliche Rechtslage als eindeutig angesehen werden kann und zudem auch Verstöße gegen internationale Luftverkehrsabkommen verneint werden können, werden sich die Luftfahrtunternehmen und deren Passagiere dauerhaft auf die Luftverkehrsteuer einstellen müssen. Die Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer beliefen sich nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen im Jahr 2015 auf ca. 1 Mrd. €.

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BFH PM Nr. 20 vom 2.3.2016
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