LuftVStG verstößt weder gegen Völkerrecht noch gegen internationale Verträge
Hessisches FG 3.6.2015, 7 K 631/12Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung nach dem Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG). Die Klägerin ist ein in den USA ansässiges Luftverkehrsunternehmen, das täglich Flüge von Deutschland in die USA anbietet. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen eine entsprechende Steueranmeldung nach § 12 LuftVStG. Das LuftVStG normiert eine Steuerpflicht für die in Deutschland startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunternehmen transportiert werden.
Das Hessische FG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das LuftVStG verletzt weder das völkerrechtliche Prinzip der Souveränität der Staaten noch die Gebiets- und Lufthoheit der USA oder anderer Staaten. Insoweit ist nur erforderlich, dass auf dem Gebiet eines anderen Staates keine Hoheitsakte vorgenommen werden und dass die Steuerpflicht nicht über das eigene Territorium hinaus ausgedehnt wird. Vorliegend werden nur Flüge besteuert, deren Abflug im Inland erfolge. Der Steuerentstehungstatbestand nach § 4 LuftVStG wird dadurch aber bereits mit dem Abflug auf inländischem, deutschem Staatsgebiet verwirklicht, während die Fortsetzung des Fluges über fremden Hoheitsgebieten aufgrund der Einteilung in Distanzklassen lediglich die Höhe der Steuer bestimmt. Damit ist eine ausreichende, sachbezogene Verknüpfung zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gegeben.
Zudem stehen die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG auch nicht im Widerspruch zu einzelnen Vorschriften des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chikagoer Abkommen), wie des EUUSA Luftverkehrsabkommens sowie des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA. Es bestehen insbesondere keine Anknüpfungspunkte an das Recht auf Ein- und Durchreise. Die Luftverkehrsteuer ist auch keine Gegenleistung für das Recht auf Ausreise oder für das Recht zur Luftraumnutzung; hierfür ist die vom Bundesverkehrsministerium erteilte Betriebsgenehmigung entscheidend. Die Luftverkehrsteuer ist ferner weder rechtlich noch faktisch eine Einfuhr oder Ausfuhrabgabe auf den im internationalen Verkehr eingesetzten Treibstoff. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Prinzip gleicher Wettbewerbsbedingungen, auf eine unsachgerechte Staffelung der Steuersätze, auf den Gesichtspunkt der einseitigen Begrenzung des Luftverkehrs oder auf das Recht auf freie Preisgestaltung stützen.
Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des LuftVStG sind auch mit dem GG vereinbar. Dies gilt auch für die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten und damit für den Vertretungszwang für ausländische bzw. drittländische Unternehmen. Das Gesetz ist angesichts der Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungsgemäß undbedurfte auch nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Einbeziehung der Rechtsvorgänge bereits ab dem 1.9.2010 war verfassungsrechtlich ebenfalls zulässig.
Hintergrund:
Das LuftVStG normiert eine Steuerpflicht für die in Deutschland startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunter nehmen transportiert werden. Das BVerfG hat mit Urteil vom 5.11.2014 (1 BvF 3/11) im Rahmen eines von der Regierung des Landes RheinlandPfalz angestrengten Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle entschieden, dass das LuftVStG mit dem GG vereinbar ist; die Erhebung und Ausgestaltung der in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Steuer verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot und verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen und der Passagiere. Das Hessische FG hatte sich vorliegend dagegen insbesondere auch mit der Frage des Verstoßes gegen völkerrechtliche Grundsätze und gegen internationale Verträge zu beschäftigen.
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