22.02.2016

Middelhoff-Urteil rechtskräftig

Das Urteil gegen den früheren Vorstandsvorsitzen der KarstadtQuelle AG (2007 in Arcandor AG umbenannt), Dr. Middelhoff, ist rechtskräftig. Das LG Essen hatte Middelhoff wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

BGH 17.2.2016, 1 StR 209/15
Der Sachverhalt:
Das LG verurteilte den Angeklagten Dr. Thomas Middelhoff wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Wegen weiterer 17 Fälle der Untreue sprach ihn das Gericht frei. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils ließ der Angeklagte in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der KarstadtQuelle AG, die 2007 in Arcandor AG umbenannt wurde, privat veranlasste Ausgaben ohne dienstlichen Bezug durch seinen Arbeitgeber tragen. Hierfür nutzte er zwischen November 2005 und Februar 2009 die ihm eingeräumte Befugnis ohne Prüfung Dritter die Begleichung von Rechnungen bzw. die Erstattung von Kosten an sich zu veranlassen. Ein Anspruch des Angeklagten auf Übernahme dieser Kosten bestand nicht.

Dies betraf in 26 Fällen Reisekosten i.H.v. insgesamt rd. 310.000 €, darunter Kosten für Charterflüge, Hotelübernachtungen und Limousinenservice. Diese Reisen dienten der Wahrnehmung externer Mandate oder rein privaten Zwecken. In einem weiteren Fall handelte es sich um Kosten i.H.v. rd. 180.000 € für eine von ihm als Privatmann beauftragte und herausgegebene Festschrift zu Ehren seines Mentors. Durch die von ihm veranlasste Einbuchung dieser nicht betriebsbezogenen Rechnungen bewirkte er die pflichtwidrige Voranmeldung von Vorsteuern in den Umsatzsteuervoranmeldungen für drei Monate i.H.v. insgesamt rd. 27.000 €.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 46 vom 22.2.2016
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