Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen
FG Baden-Württemberg v. 6.6.2019 - 1 K 699/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken und das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr im Streitjahr mtl. einen als Miete bezeichneten Betrag in.H.v. 350 € und ein Haushaltsgeld i.H.v. 150 €. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss "zur Hälfte" für 350 € inklusive Nebenkosten mtl.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das Finanzamt wich zunächst nicht von den erklärten Angaben ab und erließ einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt diesen Bescheid. Es berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht mehr.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis hält keinem Fremdvergleich stand.
Ein fremder Dritter würde sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre und ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume einlassen. Der Vortrag der Klägerin, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, kann nicht überprüft werden und widerspricht zudem dem Mietvertrag.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist. Daher ist kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört. Die erklärten Mieteinnahmen sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähige "Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung" und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.
FG Baden-Württemberg PM Nr. 6 vom 15.7.2019
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken und das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr im Streitjahr mtl. einen als Miete bezeichneten Betrag in.H.v. 350 € und ein Haushaltsgeld i.H.v. 150 €. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss "zur Hälfte" für 350 € inklusive Nebenkosten mtl.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das Finanzamt wich zunächst nicht von den erklärten Angaben ab und erließ einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt diesen Bescheid. Es berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht mehr.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis hält keinem Fremdvergleich stand.
Ein fremder Dritter würde sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre und ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume einlassen. Der Vortrag der Klägerin, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung, kann nicht überprüft werden und widerspricht zudem dem Mietvertrag.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist. Daher ist kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört. Die erklärten Mieteinnahmen sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähige "Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung" und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.