MiLoG: Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsverfügung gegenüber einem im EU-Ausland ansässigen Transportunternehmen
FG Münster v. 26.9.2019 - 9 V 1280/19 AO
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine nach tschechischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft, betreibt ein Speditionsunternehmen. Mit "Prüfungsverfügung" aus Juli 2018, adressiert an die Antragstellerin, ordnete die Zollverwaltung eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG an. Darin legte sie in abstrakter Form den Gegenstand der Prüfung fest, wobei die dortigen Ausführungen in weiten Teilen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG entsprachen. Weiterhin enthielt die Verfügung abstrakte Ausführungen zur Datenerhebung und -verarbeitung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. In einem zugehörigen Anschreiben vom selben Tag (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) konkretisierte die Zollbehörde den Gegenstand der Prüfung dahingehend, dass das Beschäftigungsverhältnis eines Mitarbeiters der Antragstellerin überprüft werden sollte.
Gegen die "Prüfungsverfügung" legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Nach ihrer Auffassung ist die Prüfungsverfügung rechtswidrig, da das MiLoG nicht auf die Transportunternehmen aus anderen EU-Ländern anwendbar sei. Das FG hat den Antrag abgelehnt. Allerdings hat es zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsverfügung.
Rechtsgrundlage für die Prüfungsverfügung ist § 15 Satz 1 MiLoG i.V.m. § 2 SchwarzArbG. Hierin wird die Zollverwaltung - auch wenn der Erlass einer Prüfungsverfügung nicht ausdrücklich genannt wird - ermächtigt, die Einhaltung des Mindestlohns zu prüfen, was auch die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, voraussetzt. Der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung steht nicht der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin ihren Sitz nicht im Inland hat.
Gem. § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen. Hieraus folgt auch die Verpflichtung, die in § 17 MiLoG bezeichneten Dokumente zu erstellen und bereitzuhalten. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist auch nicht auszuschließen, dass es sich bei dem von der Prüfungsverfügung betroffenen Arbeitnehmer der Antragstellerin um einen "im Inland beschäftigten Arbeitnehmer" i.S.d. § 20 MiLoG handelt. Unter welchen Voraussetzungen angestellte Berufskraftfahrer ausländischer Arbeitgeber im Sinne von § 20 MiLoG im Inland beschäftigt sind, ist noch nicht abschließend geklärt.
Der Senat folgt der Auffassung, wonach jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Anordnung einer Prüfung durch die Zollbehörden bestehen. Eine Prüfungsverfügung ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Durchführung derartiger Fahrten ernsthaft in Betracht kommt. Dies ist vorliegend der Fall, da der im Inland angetroffene Angestellte der Antragstellerin im Prüfungszeitraum jedenfalls grenzüberschreitende Beförderungen durchgeführt hat. Dies ergibt sich aus zwei in den Akten befindlichen Internationalen Frachtbriefen.
Allerdings wird zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO). Die bislang veröffentlichen Beschlüsse verschiedener Finanzgerichte beurteilen nämlich die Frage der Aussetzung der Vollziehung uneinheitlich. Außerdem handelt es sich bei dem Gesichtspunkt einer drohenden Vorwegnahme der Hauptsache um eine speziell nur das Aussetzungsverfahren betreffende Rechtsfrage.
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Die Antragstellerin, eine nach tschechischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft, betreibt ein Speditionsunternehmen. Mit "Prüfungsverfügung" aus Juli 2018, adressiert an die Antragstellerin, ordnete die Zollverwaltung eine Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG an. Darin legte sie in abstrakter Form den Gegenstand der Prüfung fest, wobei die dortigen Ausführungen in weiten Teilen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 SchwarzArbG entsprachen. Weiterhin enthielt die Verfügung abstrakte Ausführungen zur Datenerhebung und -verarbeitung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. In einem zugehörigen Anschreiben vom selben Tag (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) konkretisierte die Zollbehörde den Gegenstand der Prüfung dahingehend, dass das Beschäftigungsverhältnis eines Mitarbeiters der Antragstellerin überprüft werden sollte.
Gegen die "Prüfungsverfügung" legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Nach ihrer Auffassung ist die Prüfungsverfügung rechtswidrig, da das MiLoG nicht auf die Transportunternehmen aus anderen EU-Ländern anwendbar sei. Das FG hat den Antrag abgelehnt. Allerdings hat es zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsverfügung.
Rechtsgrundlage für die Prüfungsverfügung ist § 15 Satz 1 MiLoG i.V.m. § 2 SchwarzArbG. Hierin wird die Zollverwaltung - auch wenn der Erlass einer Prüfungsverfügung nicht ausdrücklich genannt wird - ermächtigt, die Einhaltung des Mindestlohns zu prüfen, was auch die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, voraussetzt. Der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung steht nicht der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin ihren Sitz nicht im Inland hat.
Gem. § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen. Hieraus folgt auch die Verpflichtung, die in § 17 MiLoG bezeichneten Dokumente zu erstellen und bereitzuhalten. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist auch nicht auszuschließen, dass es sich bei dem von der Prüfungsverfügung betroffenen Arbeitnehmer der Antragstellerin um einen "im Inland beschäftigten Arbeitnehmer" i.S.d. § 20 MiLoG handelt. Unter welchen Voraussetzungen angestellte Berufskraftfahrer ausländischer Arbeitgeber im Sinne von § 20 MiLoG im Inland beschäftigt sind, ist noch nicht abschließend geklärt.
Der Senat folgt der Auffassung, wonach jedenfalls für Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Anordnung einer Prüfung durch die Zollbehörden bestehen. Eine Prüfungsverfügung ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Durchführung derartiger Fahrten ernsthaft in Betracht kommt. Dies ist vorliegend der Fall, da der im Inland angetroffene Angestellte der Antragstellerin im Prüfungszeitraum jedenfalls grenzüberschreitende Beförderungen durchgeführt hat. Dies ergibt sich aus zwei in den Akten befindlichen Internationalen Frachtbriefen.
Allerdings wird zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO). Die bislang veröffentlichen Beschlüsse verschiedener Finanzgerichte beurteilen nämlich die Frage der Aussetzung der Vollziehung uneinheitlich. Außerdem handelt es sich bei dem Gesichtspunkt einer drohenden Vorwegnahme der Hauptsache um eine speziell nur das Aussetzungsverfahren betreffende Rechtsfrage.
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