Missbrauch? Zum Betrieb einer Website in einem Mitgliedstaat mit niedrigerem Mehrwertsteuersatz
EuGH 17.12.2015, C-419/14WebMindLicenses (WML) ist eine ungarische Gesellschaft im Besitz des ungarischen Geschäftsmanns György Gattyán. Im Jahr 2009 verpachtete WML durch einen Lizenzvertrag an die Gesellschaft Lalib mit Sitz auf Madeira (Portugal) Know-how, durch das der Betrieb der Website "livejasmin.com" ermöglicht wurde. Über diese Website wurden von natürlichen Personen mit Aufenthalt in aller Welt interaktive audiovisuelle Dienstleistungen im Erotikbereich erbracht.
Infolge einer Steuerprüfung bei WML ging die ungarische Steuerbehörde davon aus, dass die Übertragung des Know-hows von WML an Lalib keinem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgang entspreche und das Know-how in Wirklichkeit von WML vom ungarischen Hoheitsgebiet aus genutzt werde. Unter diesen Umständen vertrat die Steuerbehörde u.a. die Auffassung, dass die mit diesem Betrieb verbundene Mehrwertsteuer in Ungarn und nicht in Portugal hätte entrichtet werden müssen, und schrieb WML daher die Zahlung verschiedener Beträge vor, darunter rd. 33 Mio.€ als Mehrwertsteuer, rd. 25 Mio. € als Geldbuße und rd .9 Mio. € als Säumniszuschlag.
Gegen die Entscheidung der Steuerbehörde erhob WML Klage beim Gericht für Verwaltungs- und Arbeitssachen in Budapest, Ungarn. Das Gericht möchte vom EuGH wissen, welche Umstände es zu berücksichtigen gilt, um zu beurteilen, ob die für die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der fraglichen Website ermöglicht wurde, von Ungarn nach Portugal verwendete vertragliche Konstruktion auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen ist. Des Weiteren möchte es wissen, ob es den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten nach der Charta der Grundrechte der EU gestattet ist, Beweise zu sammeln und zu verwenden, die im Rahmen eines Strafverfahrens durch geheime Mittel erlangt wurden.
Die Gründe:
Um feststellen zu können, dass der fragliche Lizenzvertrag auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen ist, durch die ein niedrigerer Mehrwertsteuersatz auf Madeira genutzt werden soll, hat das ungarische Gericht festzustellen, dass der Lizenzvertrag eine rein künstliche Gestaltung darstellt, durch die verschleiert werden soll, dass die betreffenden Dienstleistungen in Wirklichkeit von WML von Ungarn aus erbracht werden. Zur Ermittlung des tatsächlichen Orts der Erbringung der Dienstleistungen müssen objektive Anhaltspunkte herangezogen werden, wie etwa Geschäftsräume, Personal und Ausrüstungsgegenstände.
Dass der Geschäftsführer und alleinige Anteilsinhaber von WML der Urheber des fraglichen Know-hows war und einen Einfluss auf oder eine Kontrolle über dessen Entwicklung und Nutzung ausübte, ist hingegen für sich genommen nicht entscheidend. Ob die Verwaltung der Finanztransaktionen, des Personals und der erforderlichen technischen Mittel von Subunternehmern erledigt wurde, und die Gründe, die WML dazu bewegt haben können, ihr Know-how zu verpachten, anstatt es selbst zu nutzen, belegen für sich genommen ebenfalls nicht das Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung. Dass ein Lizenzvertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen wurde, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in dem der Regelmehrwertsteuersatz niedriger ist als in dem Mitgliedstaat, in dem die lizenzgebende Gesellschaft ihren Sitz hat, ist für sich genommen ebenso wenig als eine missbräuchliche Praxis anzusehen.
Dass die Steuerbehörde Beweise verwenden darf, die im Rahmen eines parallel geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt wurden, steht im Übrigen nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, sofern die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Grundrechte beachtet werden. Insoweit stellen die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von WML und die Beschlagnahme ihrer E-Mails Eingriffe in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Diese Maßnahmen müssen daher gesetzlich vorgesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchgeführt worden sein.
Das nationale Gericht wird zu überprüfen haben, ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt wurden und ob auch die Verwendung der durch diese Mittel erlangten Beweise durch die Steuerbehörde gesetzlich vorgesehen war und sich als notwendig herausstellte. Zudem wird es sich zu vergewissern haben, dass WML im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Zugang und rechtliches Gehör zu diesen Beweisen gewährt wurde. Stellt das Gericht fest, dass WML dies nicht gewährt wurde oder dass die fraglichen Beweise unter Verstoß gegen die Charta erlangt wurden, oder ist es zu dieser Nachprüfung gar nicht befugt, hat es diese Beweise zurückzuweisen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit er deswegen keine Grundlage hat.
Linkhinweis:
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