Mitteilung über Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag/aus einer betrieblichen Altersversorgung
BMF-SchreibenEStG § 22 Nr. 5
Nach § 22 Nummer5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung
• ei erstmaligem Bezug von Leistungen,
• in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie
• bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen
dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.
Das mit BMF-Schreiben v. 10.4.208 bekannt gemachte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2018 zu verwenden.