11.10.2019

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2019

Mit BMF-Schreiben v. 2.10.2019 hat die Finanzverwaltung das amtlich vorgeschriebene Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.10.2019 - IV C 3 -S 2257-b/19/10005 :001, DOK 2019/0863289

EStG § 22 Nr. 5

Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung
  • bei erstmaligem Bezug von Leistungen,
  • in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie
  • bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen


dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebs­kosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Die Finanzverwaltung hat nun ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2019 zu verwenden. Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden im BMF - Schreiben ergänzenden Regelungen getroffen, die bei der Vordruckerstellung zu beachten sind.
 

BMF online
Zurück