Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2020
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.11.2020 - IV C 3 -S 2257-b/19/10005 :002, DOK 2020/1058317
EStG § 22 Nr. 5 Satz 7
Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.
Das BMF hat nun ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das neue Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2020 zu verwenden.
Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks enthält das BMF-Schreiben ergänzende Regelungen.
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EStG § 22 Nr. 5 Satz 7
Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.
Das BMF hat nun ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das neue Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2020 zu verwenden.
Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks enthält das BMF-Schreiben ergänzende Regelungen.