Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
BMF-SchreibenAO §§ 138 Abs. 2, 138b
Bei Erwerb von Beteiligungen besteht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO eine 150.000 € - Grenze, die sich auf die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen (unmittelbarer wie mittelbarer) bezieht.
Die entsprechende Textziffer 1.3.1.3 des Anwendungsschreibens v. 5.2.2018 - IV B 5 - S 1300/07/10087/IV A 3 - S 0303/17/10001, BStBl. I 2018, 289 wurde nun dahingehend ab 1.1.2018 erweitert, dass der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 % trotz Überschreitens der 150.000 € - Grenze nicht mitgeteilt werden muss, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR - Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Für die Ermittlung der 1% - Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000 € - Grenze mittels börsennotiertem Erwerb bzw. Veräußerung überschritten, so dass deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb bzw. eine Veräußerung der bzw. die nicht unter Satz 1 fällt, ist der vorangegangene börsennotierte Erwerb bzw. die Veräußerung hinsichtlich der 150.000 € - Grenze außer Betracht zu lassen. Die aktuelle Liste der nach § 193 Abs. 1 Nr. 2 und 4 KAGB zugelassenen Börsen ist auf der Internetseite des BaFin abrufbar.