24.09.2020

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Mit BMF-Schreiben v. 18.9.2020 hat die Finanzverwaltung ihr bisheriges Anwendungsschreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen hinsichtlich der Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen ergänzt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.9.2020 - IV B 5 - S 0301/19/10009 :001, DOK2020/0835566

AO § 138 Abs. 2, § 138b

Das bisherige Anwendungsschreiben wird mit sofortiger Wirkung um die nachfolgende neue Textziffer 1.3.5 ergänzt:

"Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen; sie besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch für Erwerbe und Veräußerungen unmittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds."
BMF online
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