Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern: Bundestag beschließt das AbzStEntModG
Die Bundesregierung will mit ihrem jetzt beschlossenen Gesetz den Missbrauch bei der Entlastung von Abzugsteuern entschiedener bekämpfen. Die Vorschriften zum Verfahren der Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern sowie ihr Zusammenspiel mit den Regelungen zur Besteuerung von Investmentfonds wurden neu gefasst.
Der gesamte Prozess - Bescheinigung der abgeführten Steuer, Beantragung der Entlastung sowie Entscheidung der Behörde - soll digitalisiert werden. Faktoren, die zu einer unberechtigten Entlastung führen können, werden ausgeschlossen. Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, werden reduziert. Zudem werden bestimmte Verfahren von den Ländern auf den Bund übertragen.
Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Regierungsentwurf betreffen u.a. die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis Ende März 2022, den Abzug von Unterhaltsleistungen und den Nachweis zum Grad der Behinderung, die unentgeltliche Depotübertragung, die Übertragbarkeit des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kindes und den Geltungszeitraum der Freistellungsbescheinigung.
Deutscher Bundestag PM vom 5.5.2021
Der gesamte Prozess - Bescheinigung der abgeführten Steuer, Beantragung der Entlastung sowie Entscheidung der Behörde - soll digitalisiert werden. Faktoren, die zu einer unberechtigten Entlastung führen können, werden ausgeschlossen. Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, werden reduziert. Zudem werden bestimmte Verfahren von den Ländern auf den Bund übertragen.
Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Regierungsentwurf betreffen u.a. die Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis Ende März 2022, den Abzug von Unterhaltsleistungen und den Nachweis zum Grad der Behinderung, die unentgeltliche Depotübertragung, die Übertragbarkeit des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kindes und den Geltungszeitraum der Freistellungsbescheinigung.