Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2021
Bekanntmachung v. 20. 8 2020 - IV C 5 - S 2533/19/10026 :001
EStG §§ 41a, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 40a
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2021 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2021" wurden auf der Internet-Seite des BMF bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden.
Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 52 Absatz 40a EStG ist für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2021 nur in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.
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EStG §§ 41a, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 40a
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2021 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d EStG bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2021" wurden auf der Internet-Seite des BMF bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden.
Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 52 Absatz 40a EStG ist für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2021 nur in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.