07.10.2019

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer- Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2020

Mit BMF-Schreiben v. 30.9.2019 hat die Finanzverwaltung die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer- Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2020 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 30.9.2019 - III C 3 -S 7344/19/10001 :001, DOK2019/0848734

UStG § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO

Im Umsatzsteuer- Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voran-meldungszeiträume ab Januar 2020 die Vordruckmuster
  • USt 1 A Umsatzsteuer- Voranmeldung 2020,
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020,
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 eingeführt.


Die Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

  • Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  • Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl "20" für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.
  • In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.


Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebe-nem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO).
 

BMF online
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